Nachlassregelung – das sollten Sie als Vererbender oder Erbe wissen

Der erste Schritt zum richtigen Vererben ist daher auch das gewissenhafte Sortieren des aktiven Lebens. Nur wer den vollständigen Überblick über seinen Besitz und sein Vermögen hat, kann unmissverständlich bestimmen, was damit einmal geschehen soll. Außerdem hilft eine lückenlose Auflistung dieser Werte den späteren Erben bei der fehler- und streitfreien Nachlassabwicklung.

Deshalb: alle wichtigen offiziellen Dokumente und Informationen zu den vorhandenen Vermögenswerten – auch zu Negativposten wie Schulden und Hypothekendarlehen – in einer Mappe zusammenstellen. Die Angehörigen oder eine Vertrauensperson sollten wissen, dass diese Dokumentensammlung existiert und wo sie zu finden ist.

Was passiert aber, wenn man selbst keine Nachlassregelungen getroffen hat? Ist kein wirksames Testament oder eine andere rechtlich bindende Anordnung vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das heißt, es erben die Verwandten und der Ehepartner nach einer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Aufteilung und Reihenfolge. Dabei werden fünf Ordnungen unterschieden.

Die 5 Ordnungen des BGB

  1. Ordnung: Das sind die direkten Nachfahren des Erblassers: Kinder, oder wenn die nicht mehr leben, die Enkel oder Urenkel
  2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers. Sollten sie nicht mehr leben, folgen seine Geschwister und danach die Nichten und Neffen.
  3. Ordnung: Die Großeltern, soweit sie noch leben. Ansonsten deren Kinder und Kindeskinder, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers
  4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers bzw. ihre Nachkommen
  5. Ordnung: weitere Voreltern respektive ihre Nachkommen

Die Erben einer vorrangigen Ordnung schließen alle Erben einer folgenden Ordnung aus. Solange also Kinder oder Enkel leben, erben alle weiteren Ordnungen nichts. Gibt es keine Erben im Sinne dieser Ordnungen fällt das komplette Erbe an den Staat.

Ehepartner erhalten keine Ordnungsklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind nach gesetzlicher Nachlassregelung nicht mit dem Erblasser verwandt. Deshalb werden sie auch in keiner Ordnungsklasse der gesetzlichen Erbfolge genannt. Allerdings sind sie bei der Bemessung des Erbes weitgehend den Begünstigten der 1. Ordnung zuzurechnen. Wie viel der Ehepartner erhält, hängt von den Familienverhältnissen und vom Güterstand ab.

Gibt es Erben 1. Ordnung, erhält der Partner ein Viertel des Nachlasses. Neben Begünstigten der 2. Ordnung und den Großeltern erbt der Ehepartner die Hälfte. Gibt es weder Verwandte 1. und 2. Ordnung und leben die Großeltern nicht mehr, erhält der Ehepartner das gesamte Vermögen.

Experto meint: Wer mit der gesetzlich geregelten Erbreihenfolge nicht einverstanden ist oder seinen Nachlass anders aufteilen möchte, muss aktiv werden und seinen Willen deutlich machen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die wichtigsten sind das Testament und der Erbvertrag. Ergänzend kann auch ein Vermächtnis formuliert werden. Grundsätzlich ist es immer von Vorteil eine aktive Nachlassregelung zu betreiben.