Muss ich einen Minijob der Rentenversicherung melden?

Gehören Sie auch zu den Rentnern, die sich trotz Ruhestand noch nicht zur Ruhe setzen wollen? Prinzipiell ist es kein Problem zur Rente etwas dazuzuverdienen, übersteigt die Tätigkeit jedoch die Grenze des Minijobs, sollte die Rentenversicherung darüber informiert werden.

Viele Rentner fühlen sich noch gar nicht bereit für den Ruhestand. Sie wollen weiter arbeiten, weiter aktiv sein und haben Sorge vor Langeweile
und Beschäftigungslosigkeit. Manchen reicht auch ihre Rente finanziell nicht aus, weshalb sie sich eine Tätigkeit suchen, um ihr monatliches Geld aufzubessern.

Zwar wollen sie nicht mehr die volle Belastung des Arbeitslebens, aber so eine kleine Nebenbeschäftigung empfinden viele noch als angenehm. Minijobs sind daher bei Rentnern sehr begehrt. Auf 450 Euro-Basis noch in einem kleinen Laden zu arbeiten, Kinder zu betreuen oder anderen im Haushalt zur Hand zu gehen ist für viele Menschen reizvoll.

Ein Minijob sollte der Rentenversicherung gemeldet werden

Allerdings kann diese Art der Beschäftigung sich auf den Rentenbezug auswirken, weshalb sich Rentner, die während der Rente noch einen Minijob ausüben wollen, vorher genau informieren sollten. Ein Gespräch mit der Rentenversicherung klärt auf, wo die Grenzen liegen und was sich im erlaubten Rahmen befindet.

Hat zum Beispiel ein Rentner, der noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, eine Minijob angenommen, kann er bis zu 450 Euro zu seiner Rente monatlich hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Die Rente wird also durch den Zuverdienst weder gemindert, noch steigt sie aufgrund der Rentenversicherungsabgaben des Minijobs. Zwei Mal im Jahr ist sogar ein zusätzlicher Verdienst von 900 Euro möglich, ohne dass es Auswirkungen auf den Rentenbezug gibt.

Je nach Altersgrenze können Rentner unbegrenzt hinzuverdienen

Hat ein Altersrentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht, dann kann er sogar unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die monatlichen Rentenbezüge hat. Personen, die vor 1947 geboren sind haben mit dem 65. Lebensjahr die Altersgrenze erreicht.

Für alle, die nach 1947 geboren sind, steigt die Grenze schrittweise an. Zunächst in 1-Monats-Schritten, ab 2024 dann in 2-Monats-Schritten. Für alle Versicherten, die ab 1964 geboren sind, gilt dann die Regelaltersgrenze von 67.

Trotz der Möglichkeit, dass Altersrentner unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente gemindert wird, können Rentner nicht einfach das Geld in die Tasche stecken. Je nach Betrag muss das Geld noch versteuert werden. Bis 450 Euro ist ein Zuverdienst steuerfrei, bis 850 Euro müssen Rentner Sozialabgaben auf ihr Einkommen zahlen und bei allem darüber hinaus hält der Fiskus die Hand auf.

Erhöht sich die Rente bei der Ausübung eines Minijobs im Ruhestand?

Zwar wird vom Arbeitgeber ein Pauschalbetrag an die Rentenversicherung abgeführt (15 % bei einem gewerblichen Minijob, 5 % bei einem Job in einem Privathaushalt), auf die eigene Rente hat dieser Umstand aber keine Auswirkung mehr. Bei Rentnern gilt das Erwerbsleben als abgeschlossen, weshalb sich ihre eigene monatliche Rente durch den Minijob nicht mehr erhöht.

Für Altersrenten, die als Teilrenten gelten, gelten bestimmte Regeln, wie viel Rentner noch hinzuverdienen dürfen. Diese Grenzen sind individuell und liegen meist über der Minijob-Grenze von 450 Euro.

Verdienstgrenzen immer bei der Rentenversicherung erfragen

Bei Renten, die aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung oder aufgrund von Berufsunfähigkeit gelten, sind die Grenzen des Zusatzverdienstes ebenfalls sehr verschieden. Betroffene sollten die Grenzen, die für sie gelten, bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

Für Hinterbliebenenrenten, also Waisenrenten, Witwenrenten oder Erziehungsrenten liegt der Freibetrag ebenfalls bei 450 Euro, die zusätzlich zur Rente noch hinzuverdient werden können.

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