Praxistipps Verein

Mitgliederversammlung: Wer darf einberufen?

Eine Mitgliederversammlung wird normalerweise durch den Vorstand einberufen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg klärt, ob es auch anders geht. Der betroffene Verein hatte in der Satzung eine etwas unklar formulierte Regelung zur Einladung zu Mitgliederversammlungen festgeschrieben, die zum Gerichtsstreit führte.

Mitgliederversammlung: Wer darf einberufen?

Einladung zur Mitgliederversammlung
Wer eine Mitgliederversammlung einberufen darf, steht in der Satzung. Es sind im Regelfall entweder der erste Vorsitzende, der Vereinsvorstand als Ganzes oder die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Satzungsregelung muss beachtet werden, da Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, die von einer nicht zuständigen Person oder einem nicht zuständigen Vereinsorgan einberufen wurde, nichtig sind.

Mitgliederversammlung nur auf Vorstandsbeschluss?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied in einem Fall, in dem es darum ging, ob für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ein Vorstandsbeschluss notwendig ist. Die Satzung des Vereins regelte lediglich, dass die Mitglieder „vom Vorstand“ zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Laut OLG Hamburg reicht es bei dieser Formulierung aus, wenn eines oder mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder einladen. Ein Beschluss des Vorstands ist nicht erforderlich (OLG Hamburg, Az. 6 U 38/08).

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