Mit Beitragsnachzahlung Rentenansprüche erwerben

Sie erhalten keine Rente, weil Sie nur wenige Monate berufstätig waren oder Ihre Kinder betreut haben? Erfahren Sie hier, wie Sie mit geringen Beitragsnachzahlungen trotzdem eine Rente bekommen können.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, einen Anspruch auf Altersrente zu erwerben. Neben diversen Möglichkeiten, die aber auch besondere Voraussetzungen (z. B. Schwerbehinderung) zur Bedingung haben, gibt es die sogenannte Regelaltersrente. Anspruch auf Regelaltersrente haben Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Regelaltersgrenze wurde im Jahr 2008 für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind vom Alter 65 stufenweise auf das Alter 67 heraufgesetzt. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Übersicht über die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Auf Alter

 

 

Jahr

Monat

bis 1946

0

65

0

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

0

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit haben Sie erfüllt, wenn Sie für 60 Kalendermonate Beiträge gezahlt haben.

Auf diese Wartezeit werden Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge angerechnet. Pflichtbeiträge sind neben den Beiträgen aus einer Beschäftigung oder Nachversicherung auch Beiträge für die Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Für Kindererziehungszeiten gelten die Pflichtbeiträge als gezahlt. Auch aus einer Gutschrift aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder aus Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich (durch Umrechnung der erworbenen Entgeltpunkte) Monate, die auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden.

Wenn Sie die allgemeine Wartezeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erreichen, können Sie eine "außerordentliche" Beitragsnachzahlung für so viele Monate vornehmen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.

Für diese "außerordentliche" Beitragsnachzahlung gibt es zwei Anspruchsberechtigte Personenkreise:

  • Versicherte die vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Diese Nachzahlungsmöglichkeit läuft in den Jahren 2019/2020 aus, da die berechtigten Personen dann die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Unabhängig von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten haben Versicherte, die am 10. August 2010 nicht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt waren, ein Anspruch auf eine "außerordentliche" Beitragsnachzahlung. Nicht zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt waren z. B. Personen, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatten. Diese Möglichkeit endet mit dem 31. Dezember 2015, d. h. bis zum 31. Dezember 2015 muss die Regelaltersgrenze erreicht und der Antrag auf Beitragsnachzahlung gestellt sein.

Durch eine Änderung der Voraussetzungen für eine freiwillige Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung sind alle besonderen Voraussetzungen für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen entfallen. Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist seit dem 10. August 2010 u. a. die Person berechtigt, die seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat (und das 16. Lebensjahr vollendet hat).

Dadurch können auch Personen, die die Voraussetzungen für eine "außerordentliche" Beitragsnachzahlung nicht erfüllen, durch eine (rechtzeitige) laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllen.

Zur Erfüllung der Wartezeit ist die Zahlung des Mindestbeitrages ausreichend. Der Mindestbeitrag beträgt im Jahr 2013 für jeden Monat 85,05 €.