Mit Arbeitslosenversicherung Steuern sparen

Die Arbeitslosenversicherung von der Steuer absetzen: Das könnte demnächst Wirklichkeit werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits geurteilt, dass Beiträge zur Krankenversicherung voll berücksichtigt werden müssen. Nun gibt es wieder eine Verfassungsbeschwerde, diesmal zur Absetzbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Zum Hintergrund

Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen, damit das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum aufrechterhalten werden kann. Mit Gesetzesänderung ab 2010 hat der Gesetzgeber dies schließlich umgesetzt.

Höchstbetrag meist schon aufgebraucht

Weiterhin gilt eine Regelung, wonach Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich in vollem Umfang abgezogen werden können. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hingegen können nur noch im Rahmen eines Höchstbetrages abgezogen werden.

Zudem können sie überhaupt nur im Rahmen des Höchstbetrages abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird der Höchstbetrag jedoch durch die Basiskrankenversicherung und die Beiträge zur Pflegeversicherung aufgebraucht, weshalb Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden können.

Anhängige Verfassungsbeschwerde

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 ist nun aktuell eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig, in der geklärt werden soll, ob die unter dem Strich stattfindende nicht Absetzbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtens sein kann. 

Ziel: Absetzbarkeit der Arbeitslosenversicherung

Ziel des Verfahrens ist daher die bessere bzw. tatsächliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder gegebenenfalls deren Berücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts. Dies würde bedeuten, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwar nicht direkt abgezogen werden können, jedoch unter dem Strich den Steuersatz mindern würden. 

Ans Musterverfahren anhängen

Wer daher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leistet und diese nicht steuermindernd zum Einsatz bringen kann, sollte unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen.

Verfahrensrechtliche Vorgehensweise

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen: