Minijobs, Betreuungsgeld und Co.: Was ändert sich im neuen Jahr?

Wie ein jedes neues Jahr, bringt auch das Jahr 2013 vor allem für Berufstätige einige gravierende Veränderungen mit sich. Nicht alle jedoch sind zu Ihrem Nachteil. So ändert sich beispielsweise die Verdienstobergrenze für Minijobs oder fällt zukünftig die verhasste Praxisgebühr weg. Auf welche Änderungen Sie sich einstellen müssen, lesen Sie hier.

Endlose Diskussionen im Kabinett und Streitigkeiten zwischen und unter den Parteien sorgten im vergangenen Jahr für manch eine Schlagzeile. Beherrschendes Thema zum Jahresende waren Fragen rund um das Sozialsystem in Deutschland.

Wie kann der Staat das ohnehin gebeutelte Volke entlasten, ohne zeitgleich weiter die Neuverschulung und das Haushaltsdefizit zu reduzieren. So bringt das Jahr 2013 nun den Bundesbürgern wieder eine Reihe von gesetzlichen Veränderungen mit sich. Die wichtigsten hierbei sind:

  • Neue Verdienstobergrenze für Minijobs
  • Einführung des Betreuungsgeldes
  • Wegfall der Praxisgebühr

Neue Verdienstobergrenze 2013 für Minijobs

Um dem Trend der steigenden Arbeitslosenzahlen zu begegnen, wurden
2003 die sogenannten "Minijobs" eingeführt. Seitdem ist der Gesamtanteil
der Arbeitnehmer, die einen Minijob wahrnehmen, stetig gestiegen und
machen zwischenzeitlich einen nicht unbeachtlichen Anteil am
Gesamtarbeitsmarkt aus. So registrierte die Bundesagentur für Arbeit
derzeit ca. 4,7 Millionen Arbeitsstellen in Form eines Minijobs.

Bislang wurden geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit einer
monatlichen Verdienstgrenze von 400,00 € entlohnt. Per Gesetzesbeschluss
wurde diese Verdienstgrenze nun zum Januar 2013 deutlich angehoben.
Zukünftig dürfen "Minijobber" im Monat 450,00 € verdienen, um in die
Klassifizierung "geringfügig Beschäftigter zu fallen. Seit Einführung
der Minijobs im Jahr 2003 ist dies die erste Anhebung der
Verdienstgrenze. 

Einführung des Betreuungsgeld zum 01. August 2013

Ein Thema das zum Ende des vergangenen Jahres immer häufiger durch die Medienlandschaft geisterte und für gespaltene Gemüter sorgte war das "Betreuungsgeld". Wie sollen Eltern finanziell unterstützt werden, die ihre Kinder nicht in eine Betreuung wie Kindertagesstätte usw. unterbringen oder unterbringen können war dabei die zentrale Frage. Nach langwierigen Diskussionen im Bundestag einigten sich nun die Parteien darauf, das Elterngeld ab 01. August 2013 einzuführen.

Doch um das Betreuungsgeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ab dem 01. August 2013 erhalten Eltern das Betreuungsgeld, wenn sie von dem vorhandenen staatlichen Betreuungsangebot nur wenig oder gar keinen Gebrauch machen und  ihr/e Kind/er überwiegend oder vollständig selbst betreuen. Hierbei dürfen die Kinder jedoch nicht älter als maximal zwei Jahre alt sein. Eltern, deren Kinder älter als zwei Jahre sind, haben keinen Anspruch auf das Betreuungsgeld.

Das Betreuungsgeld wird erst im Anschluss an das Elterngeld bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes/der Kinder bezahlt. Allerdings können Eltern das Betreuungsgeld erst für Kinder, die nach dem 31. Juli 2013 geboren wurden beantragt werden.

Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld 100,00 € monatlich. Ab 01. August 2014 steigt dann das Betreuungsgeld auf 150,00 € an. Das Betreuungsgeld kann von den Eltern auch für die private Altersversorgung genutzt werden. In diesem Feld zahlt der Staat einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 15,00 €.