Mein Kind hat einen Schulverweis bekommen – welche Konsequenzen hat das?

"Wie wehrt man sich gegen Verweise?" Unter diesem Titel werden im Internet Tipps gegeben, wenn ein Schüler einen Schulverweis bekommen hat. Mit dem "Wehren" stellen sich die Eltern gegen die Schule. Die beabsichtigte Wirkung, dem Kind zu zeigen, dass es sein Verhalten ändern muss, läuft ins Leere. Lesen Sie hier, was Sie über den Schulverweis wissen sollten.

Der Verweis als „Ordnungsmaßnahme“

Der Rohrstock als Erziehungsmittel ist längst Vergangenheit. Die moderne Pädagogik hat ihn abgelöst und das Kind mit seiner Menschenwürde in den Vordergrund gerückt. Doch für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln des Zusammenlebens hält das Schulgesetz einen Katalog von Ordnungsmaßnahmen bereit, u. a. den Schulverweis.

Mit Erziehungsmaßnahmen das Verhalten regulieren

Doch bevor die Schule zu formalen Ordnungsmaßnahmen greift, setzt sie erzieherische Maßnahmen ein, z. B. Ermahnungen oder die Versetzung an einen anderen Tisch im Klassenzimmer.

Oder die Klassenlehrerin teilt den Eltern schriftlich in einem Brief oder in einem Mitteilungsheft mit, dass das unkonzentrierte oder das ungestüme Verhalten des Kindes in letzter Zeit öfter Anlass zu Ermahnungen und zur Sorge gab, und dass die Eltern gebeten werden, in die nächste Sprechstunde zu kommen. Auch ein Termin zur Nacharbeit, bei der der Schüler die nicht erledigten Hausaufgaben in der Schule nacharbeiten muss, ist eine Erziehungsmaßnahme.

Ordnungsmaßnahmen zeigen Grenzen auf

Doch bei „erheblichen Verstößen gegen die schulische Ordnung“ sehen die Schulgesetze „förmliche“ Ordnungsmaßnahmen vor. In den meisten Bundesländern sind dies:

  • Schriftlicher Verweis
  • Verschärfter Verweis
  • Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe
  • Überweisung an eine andere Schule
  • Androhung des Unterrichtsausschlusses
  • Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu 4 Wochen
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule
  • Ausschluss aus der Schule (aus der Pflichtschule nur in extremen Ausnahmefällen; in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und mit der Förderschule: Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung)

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten

Mit der Entscheidung, eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen, ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips verbunden: Die Maßnahme muss „verhältnismäßig“ sein, also dem Vergehen angemessen. Eine Inflation von Verweisen lässt die erhoffte Wirkung verpuffen. Angemessen ist ein Verweis häufig dann, wenn sich das Fehlverhalten wiederholt oder wenn die bisherigen erzieherischen Maßnahmen nichts bewirkt haben.

Praxistipp: Mit einem Verweis setzt die Schule sehr deutliche Grenzen. Unterstützen Sie Ihr Kind, dass es gar nicht erst so weit kommt. Zeigen Sie sich stets offen für Gespräche über die Schule und vor allem Probleme, die es mit dem Lernen, mit Mitschülern oder einem Lehrer gibt. Pflegen Sie auch mit den Lehrern einen regelmäßigen Austausch über die Entwicklung Ihres Kindes.

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