Maßvolle Regelung des Unterhalts per Vertrag

"Schuldig oder nicht schuldig" – Ohne Vertrag zahlt immer der Tüchtige drauf. Wer sich heute noch die Frage nach dem Unterhalt stellt, der wird nur wenige Antworten auf seine Frage finden. Die Schuldfrage wurde abgeschafft, eine maßvolle Regelung per Vertrag gilt dafür als Ausweg. Denn "Schuldig oder nicht schuldig" – ohne Vertrag zahlt fast immer der Tüchtigere drauf.

Doch wie soll ein solcher Vertrag aussehen, was ist erlaubt, was kann darin alles festgelegt werden. Antworten, auf die Sie vielleicht schon lange Zeit warten.

Verfügungen zu Lebzeiten

Mit Vertrag teilen die Partner dagegen mit Augenmaß. Denn ein Unterhaltsprozess kann nicht nur teuer werden, sondern auch peinlich – nämlich dann, wenn bspw. die Ehefrau beim Feilschen um die Höhe der Einnahmen auch noch angebliche Schwarzgelder auf den Tisch bringt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, einem teuren Kassensturz vor dem Scheidungsrichter zu entgehen:

Der Unterhaltsvertrag

Die Ehegatten regeln den Scheidungsunterhalt vor oder nach der Hochzeit per Vertrag. Unwirksam ist eine solche Vereinbarung nur, wenn der Richter sie für sittenwidrig hält. Dies wäre im folgenden Beispiel der Fall: Bei Vertragsabschluss war klar, dass einer der Partner nach der Scheidung ein Fall für das Sozialamt wäre.

Der Scheidungsvertrag

Die Ehegatten einigen sich erst dann über den Scheidungsunterhalt, wenn die Ehe bereits gescheitert oder bedroht ist. Dabei ist allerdings Eile geboten: Denn je früher sich die Eheleute gemeinsam an einen Tisch setzen, desto größer sind die Einigungschancen. Wenn diese Verträge dann zustande kommen, beschleunigen sie das Scheidungsverfahren erheblich.

Der Prozessvergleich

Hierbei schließen die Ehegatten einen Vergleich im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Dies ist jedoch keine Regelung auf Zeit. Falls sich nämlich die Einkommensverhältnisse der Ex-Partner später entscheidend ändern, ist eine Anpassung des Unterhalts fällig. Dieses Risiko können die Partner jedoch ausschließen.