Machen Sie es Fahrraddieben schwer und minimieren Sie Ihren Schaden

Gerade im Frühjahr, wenn das Wetter schön ist und es langsam wieder wärmer wird: Was ist da schöner, als auf zwei Rädern durch die frische Luft zu fliegen und sich des Lebens zu erfreuen. Damit die Freude nicht durch Fahrraddiebe getrübt wird, sollten Sie Ihr Fahrrad richtig sichern und gegen Diebstahl versichern.

Ihr Fahrrad in der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist Fahrraddiebstahl in der Regel mit versichert. Der Schutz greift aber nicht immer: Entscheidend für den Versicherungsschutz für Ihr Fahrrad in der Hausratversicherung ist der Begriff des Einbruchdiebstahls. Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder Werkzeug eindringt. Auch das Fahrrad ist in der Regel nur dann versichert, wenn der Diebstahl in Folge eines Einbruches zu Stande kommt.

Ein anderer entscheidender Faktor liegt im sogenannten Versicherungsort. Der Versicherungsschutz ist räumlich beschränkt. Im Falle des Fahrrades sind dies die eigene Wohnung, der eigene Keller und der gemeinschaftliche Fahrradkeller. Wichtig ist, dass es sich um einen abschließbaren Raum handelt, der zum Zeitpunkt eines Diebstahls auch abgeschlossen ist. War beispielsweise die Kellertür nur geschlossen, aber nicht verschlossen, so liegt kein Einbruch vor, und es wird kein Versicherungsschutz gewährt.

Wie sich der Versicherungsschutz erweitern lässt

Sichern Sie Ihr Fahrrad mit einer zusätzlichen Klausel in der Hausratversicherung gegen Diebstahl ab, so erweitert sich der Versicherungsschutz räumlich. Es ist dann auch gegen Fahrraddiebstahl versichert, wenn es mit einem Schloss in verkehrsüblicher Weise gesichert war und es nachts zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in der Frühe entwendet wurde oder wenn es sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.

Lassen Sie Ihr Fahrrad also über Nacht außer Haus stehen und wird es um Mitternacht gestohlen, genießen Sie keinen Versicherungsschutz, selbst wenn Sie ein Schloss verwendet haben. Die Versicherung kann dann Zahlungen für einen Fahrraddiebstahl verweigern.

Beachten Sie auch die Bedeutung von „verkehrsüblich“. Damit ist in der Regel gemeint, dass Sie ein Fahrradschloss benutzen, das nicht mit dem Fahrrad selbst verbunden ist, wie es bei einem Rahmenschloss der Fall wäre. Sichern Sie Ihr Fahrrad auch im Fahrradkeller mit dem Schloss. Unterlassen Sie das, kann Ihnen dies als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden und Sie erhalten nur eine gekürzte Leistung.

Bewahren Sie für den Schadenfall immer Kaufbeleg, Rahmennummer, Hersteller und Marke des Fahrrades auf. Können Sie diese nicht vorlegen,  riskieren Sie Ihre Leistung. Dies ist auch der Fall, wenn Sie den Diebstahl nicht unverzüglich – also ohne schuldhaftes Verzögern – bei der Polizei melden. Der Versicherer wird üblicherweise einen Nachweis dafür verlangen, dass das Fahrrad nicht mehr wiedergefunden werden konnte.

Tipp: Üblicherweise wird die Leistungshöchstgrenze vom Versicherer auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme der Hausratversicherung oder einen festen Betrag begrenzt. Teurere Fahrräder müssen teils gegen erhebliche Aufpreise versichert werden. Ob Ihr Fahrrad dies wert ist, bleibt Ihnen überlassen, doch verhält es sich bei Fahrrädern wie bei den Kraftwagen. Je teurer das Gefährt, desto dreister der Dieb!