Lehman-Pleite: Gibt es noch Hoffnung für Anleger?

Am 27.09.2011 hat der BGH zwei Klagen von Anlegern in Lehman-Zertifikate gegen die Haspa wegen angeblicher Falschberatung abgewiesen (Az.: XI ZR 182/10 und XI ZR 178/10). Der Bundesgerichtshof meint, die Bank habe ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Haben Lehman-Anleger jetzt überhaupt noch eine Chance vor Gericht?

Lassen Sie die Bankberatung durch einen Bankrechtsanwalt prüfen
Obwohl der BGH nun entschieden hat, dass die Haspa im Fall der beiden klagenden Anleger bezüglich der Lehman-Zertifikate nicht falsch beraten hat, bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Hoffnung aller anderen betroffenen Lehman-Anleger aussichtslos wäre.

Die genannten BGH-Urteile gelten nämlich nur zwischen den beteiligten Parteien. Es kann sich daher noch immer lohnen, die Bankberatung von einem Anwalt darauf überprüfen zu lassen, ob sie im konkreten Fall "wasserdicht" war oder angreifbar ist. Bankrechtler sagen zu Recht: Es kommt immer auf den Einzelfall an, so dass keine pauschalen Aussagen gemacht werden können. 

Verlangen Sie von der Bank das Beratungsprotokoll
Wenn Sie einen Beratungsfehler der Bank vermuten, benötigt Ihr Anwalt zur Überprüfung der Beratung Nachweise, die auch vor Gericht beweistauglich sind. Inzwischen müssen Banken im Rahmen der Anlageberatung ein Beratungsprotokoll anfertigen.

Dieses Protokoll dient der Beweissicherung: Es soll belegt werden können, welche Probleme und Risiken die Bank angesprochen hat. Angaben, die das Protokoll nicht enthält, begründen die Vermutung, dass über solche Punkte auch nicht aufgeklärt wurde. Verlangen Sie daher von der Bank eine Kopie des Beratungsprotokolls und legen Sie dieses Ihrem Anwalt vor, damit er die Beratung auf Fehler und Mängel überprüfen kann. 

Bedenken Sie: Es kommt immer auf den Einzelfall an
In den vom BGH nun abgewiesenen Klagen der geschädigten Anleger in Lehman-Zertifikate ging es zentral um die Frage, ob die Bank über ihre Gewinnmarge und über die Einlagensicherung aufklären musste. Der Bundesgerichtshof hält eine Aufklärung über diese beiden Punkte nicht für nötig.

Für alle Anlageberatungen gelten jedoch zwei eherne Grundsätze, die von Bankern mit "Know your customer" und "Know your product" umschrieben werden. Das bedeutet, dass sich die Bank über die Risikobereitschaft und die Vermögensverhältnisse des Anlegers informieren und ihr Anlageprodukt gut kennen muss.

Es wäre daher eindeutig ein Beratungsfehler, wenn die Bank einem risikoscheuen und finanzschwachen Kunden, der nur konservativ investieren will, eine risikoreiche Anlage wie eben die Lehman-Zertifikate anempfehlen würde. 

Tipp: Nehmen Sie im Beratungsgespräch eine proaktive Rolle ein
Um spätere Enttäuschungen zu vermeiden, sollten Sie schon im Beratungsgespräch mit Ihrer Bank klarmachen, was Sie von der Beratung erwarten. Wenn Sie also keine großen Risiken eingehen wollen oder nur über wenig frei verfügbares Kapital verfügen, machen Sie dies dem Bankberater transparent.

Am Besten, Sie fragen von sich aus den Berater, ob bei der konkret empfohlenen Anlage auch das Risiko eines Totalverlusts besteht. Die Bank muss ihr Produkt kennen und darf sich daher nicht blind auf Angaben in Werbeprospekten verlassen. Und noch ein Tipp: Nehmen Sie für das Beratungsgespräch einen Zeugen mit, damit Sie gegebenenfalls auch Beratungsfehler beweisen können, die möglicherweise nicht im Protokoll vermerkt wurden. 

Stand: 13.10.2011