Lebensversicherung: Wie Sie das Bezugsrecht richtig regeln

Nach Todesfällen gibt es immer wieder Erbstreitigkeiten. Streit um Geld aus einer Lebensversicherung lässt sich aber vermeiden, wenn Sie das Bezugsrecht von vornherein richtig regeln. Lesen Sie, wie Sie es festlegen, dass das Geld aus der Police auch dem zufällt, für den es gedacht ist.

Beim Tod der versicherten Person erhält der sogenannte Bezugsberechtigte bei Risiko-, Fonds- und Kapitallebensversicherungen die vertraglich vereinbarte und somit garantierte Versicherungssumme ausbezahlt. Bei einer Kapitallebensversicherung kommen noch die vom Lebensversicherer erwirtschafteten Überschüsse hinzu.

Bei Risikolebensversicherungen kommen Überschüsse nur hinzu, wenn die Überschussbeteiligung zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet wird. Der Bezugsberechtigte ist meist im Versicherungsvertrag angegeben.

Lebensversicherer unterscheiden das widerrufliche Bezugsrecht und das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Widerrufliches Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden

Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie jederzeit widerrufen und ändern. Trotz der Bezugsberechtigung eines Dritten können Sie Ihre Ansprüche aus der Police aber verpfänden oder die Rechte aus der Police etwa zur Sicherung eines Kredites an eine Bank abtreten.

Vorsicht beim unwiderruflichen Bezugsrecht

Der Berechtigte aus der  Police kann auch unwiderruflich eingesetzt werden.

Achtung: Ehe Sie sich für ein unwiderrufliches Bezugsrecht entscheiden, sollten Sie bedenken, dass diese unwiderrufliche Bezugsberechtigung z. B. bei Scheidung meist nicht mehr gewünscht wird. Eine Änderung ist dann nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich.

Es ist also meist besser, den Bezugsberechtigten immer nur widerruflich zu nennen. Auf den unwiderruflich Bezugsberechtigten sind nämlich sämtliche Leistungsansprüche aus der Police übergegangen über die er frei entscheiden kann, die jedoch andererseits auch gepfändet werden können.

Bezugsrecht regelmäßig überprüfen

Der Lebensversicherer zahlt im Todesfall das Geld grundsätzlich direkt an die in der Police genannte bezugsberechtigte Person. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person in Testament der Verstorbenen als Erbe eingesetzt ist oder nicht.

Selbst wenn nach einer Scheidung die Ex-Gattin im Testament ausdrücklich enterbt worden ist, aber noch als Bezugsberechtigte in der Police steht, bekommt sie das Geld. Die Erben, also die eventuelle neue Ehefrau oder Lebenspartnerin oder die Kinder, haben das Nachsehen und den finanziellen Schaden.

Wird in der Police allerdings kein Bezugsberechtigter genannt, so bezahlt die Lebensversicherung nach den Maßgaben des Nachlassgerichts, also an die gesetzlichen Erben.

Achtung: Überprüfen Sie regelmäßig, ob das Bezugsrecht in Ihrer  Lebensversicherungspolice noch korrekt geregelt ist. Prüfen Sie, ob die Regelung noch Ihren derzeitigen familiären Verhältnissen entspricht. Sind Sie  z. B. geschieden und haben noch einmal geheiratet, sollten Sie prüfen, ob die jetzige Ehefrau als Begünstigte im Vertrag steht.

Solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, können Sie das Bezugsrecht einer Lebensversicherung so oft Sie wollen ändern oder widerrufen. Wenn Sie im Vertrag etwas ändern oder streichen möchten, müssen Sie das nur dem Lebensversicherer schriftlich mitteilen und immer schriftlich bestätigen lassen.

Scheidungsrisiko umgehen

Oft steht in der Police "Die Versicherungsleistung ist bei Tod an den Ehegatten zu zahlen". Dabei heißt es aber aufgepasst: Hat ein Ehemann in erster Ehe auf diese Weise seine Ehefrau als Bezugsberechtigte aus einer Kapitallebensversicherung benannt und stirbt, nachdem er ein zweites Mal heiratet hat, bleibt die Ehefrau aus der ersten Ehe bezugsberechtigt, obwohl die Ehe geschieden wurde und der Begriff "Ehefrau" auf sie auch zum Zeitpunkt, als das Testament verfasst wurde, nicht mehr gültig war.

Achtung: Mit der Formulierung in der Police "Die Versicherungsleistung ist bei Tod an den zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zu zahlen", lässt sich das Scheidungsrisiko elegant umgehen.

Wenn der Bezugsberechtigte vorzeitig stirbt

Stirbt der widerruflich Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalles und wurde die Bezugsberechtigung nicht geändert, so erben beim Tod des Versicherten dessen Erben und nicht die des Bezugsberechtigten.

Stirbt allerdings der unwiderruflich Bezugsberechtigte, so geht das Bezugsrecht auf seine Erben über.