Meist wird eine Begünstigte oder ein Begünstigter bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages genannt. Diese Person soll im Todesfall die Versicherungsleistung erhalten. So eine Bezugsberechtigung lässt sich während der Dauer eines Vertrages beliebig oft ändern – sofern es nicht eine “unwiderrufliche Bezugsberechtigung” war.
Ein häufiges Versicherungs-Missverständnis besteht darin, dass mit der Scheidung automatisch die Begünstigung des Ehegatten erlischt. Das ist falsch: Steht als Bezugsberechtigte zum Beispiel “Ehefrau Rita” im Vertrag, bekäme Rita das Geld selbst dann noch, wenn sie längst nicht mehr Ehefrau sein sollte.
Soll eine neue Partnerin begünstigt sein, so muss das Franz H. das formlos der Versicherungsgesellschaft mitteilen. “Das kann er jederzeit tun, er muss die Scheidung nicht erst abwarten”, sagt Antje Knoop von der Gothaer Lebensversicherung.
Keine automatische Änderung
Steht lediglich “Ehefrau” als Begünstigte im Vertrag, müsste Franz H. ebenfalls aktiv werden, auch wenn er schon wieder eine neue Ehefrau haben sollte. Der Grund: Ist allgemein von "Ehegatte“ die Rede, so bekommt nicht der aktuelle Ehegatte das Geld, sondern derjenige, mit dem bei Abschluss des Vertrages die Ehe bestand. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Az: IV ZR 150/05). Soll stets der aktuelle Ehegatte begünstigt sein, so wäre "der in gültiger Ehe lebende Ehegatte“ eine gute Formulierung.