Landtagswahlen: Wer ist wahlberechtigt?

2010 stehen die Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen an, im nächsten Jahr wird in sechs anderen Bundesländern das Landesparlament gewählt. Mit wenigen Ausnahmen sind alle deutschen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt.

Wer ist bei den Landtagswahlen wahlberechtigt?
Auch bei Landtagswahlen wird zwischen aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden: Mit aktivem Wahlrecht wird gewählt, mit passivem Wahlrecht lässt man sich wählen. In heutigen Demokratien haben die Bürger beide Rechte.

Um bei der Landtagswahl wahlberechtigt zu sein, muss man ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Bis einige Tage vor der Wahl können die Bürger Einblick nehmen und, falls ihr Name fehlen sollte, Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Für die Wahlberechtigung müssen einige wenige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • deutsche Staatsangehörigkeit (gemäß § 116 Abs. 1 Grundgesetz)
  • Wohnsitz in der jeweiligen Verwaltungseinheit, also für die Landtagswahl im betreffenden Bundesland (Erstwohnsitz seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl)
  • Mindestalter (in Nordrhein-Westfalen für die Landtagswahl: 18 Jahre)
  • kein Vorliegen der Ausschlussgründe laut Wahlgesetz

Landtagswahlen: Gründe für einen Wahlrechtsausschlus
Als Wahlrechtsausschluss wird es bezeichnet, wenn Personen, die aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Alter eigentlich wahlberechtigt wären, vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Dafür gibt es in Deutschland drei Gründe:

1. Ausschluss vom Wahlrecht durch Richterspruch
Laut § 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch verliert jemand, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für fünf Jahre das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht kann für zwei bis fünf Jahre entzogen werden, jedoch nur bei bestimmten Straftaten wie Wahlfälschung, Wählernötigung, Wählerbestechung oder Landesverrat.

2. Ausschluss vom Wahlrecht wegen Betreuerbestellung
Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wurde, sind nicht wahlberechtigt. Grundsätzlich wird das Wahlrecht durch Betreuung nicht beeinflusst, ist die Betreuung aber ausdrücklich mit der Formulierung "für alle Angelegenheiten" in der Betreuungsanordnung des Vormundschaftsgerichts bestellt, erfolgt der Wahlrechtsausschluss, da von einem desorientierten und hilflosen Menschen ausgegangen werden muss, der nicht in der Lage ist, an einer Wahl teilzunehmen.

3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen Maßregelvollzug
Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sind nicht wahlberechtigt. Der Maßregelvollzug wird angeordnet, wenn ein Straftäter schuldunfähig ist. Andere freiheitsentziehende Unterbringungen führen nicht zum Wahlrechtsausschluss.