Kreditkarte weg, die Bank zahlt

Die Versprechen von Banken, im Falle eines Kartenverlusts das Risiko eines Missbrauchs zu tragen, gilt nach den meisten Kreditkartenverträgen nur, wenn der Kunde nicht durch sein eigenes fahrlässiges Verhalten zu dem Verlust beigetragen hat.

Insbesondere die Notiz der entsprechenden Geheimzahl auf einem Zettel im gleichen Portemonnaie kann den Kunden schnell Kopf und Kragen kosten, wenn der Dieb der Geldbörse schnurstracks zum nächsten Automaten läuft und mit der Karte Geld abhebt. Wer aber nicht derart fahrlässig mit der Geheimzahl umgeht, der darf sich darauf verlassen, dass seine Bank das Verlustrisiko nicht auf ihn abwälzt, entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt.
 
In dem speziellen Fall war der Kundin einer Sparkasse auf dem Weihnachtsmarkt die Kreditkarte gestohlen worden. Die Frau bemerkte den Diebstahl schnell, handelte umgehend und ließ die Karte bereits eine halbe Stunde später telefonisch sperren. Doch der Dieb war schneller und hatte am nächsten Automat bereits 500 Euro abgehoben. Die Sparkasse belastete das Konto ihrer Kundin mit dem abgehobenen Betrag, doch diese widersprach, weil sie nach dem Vertrag nicht für das Verlustrisiko haften müsse.
 
Die Sparkasse vertrat den Standpunkt, die Kundin habe fahrlässig dazu beigetragen, dass der Dieb mit der Karte hätte Geld abheben können. Der kurze Zeitraum zwischen dem Diebstahl und der Abhebung spreche dafür, dass die Geheimzahl der Karte irgendwo notiert gewesen sei, so dass der Dieb sie nur noch hätte ablesen müssen. Der zuständige Frankfurter Amtsrichter sah dies aber anders.
 
Eine kurze Zeitspanne zwischen Verlust und Verfügung erlaube der Bank nicht, automatisch auf ein fahrlässiges Verhalten ihrer Kunden zu schließen. Ein Dieb, der innerhalb kürzester Zeit die korrekte Geheimzahl in den Automaten eingebe, müsse diese nicht unbedingt in dem gestohlenen Portemonnaie gefunden haben. Moderne Methoden, die auch an Dieben nicht vorübergegangen seien, machten es heutzutage durchaus möglich, eine auf dem Magnetstreifen einer Kreditkarte gespeicherte Geheimzahl schnell zu entschlüsseln. Dieses Risiko aber habe nicht der Kunde zu tragen, so dass die Bank für die 500 Euro gerade stehen müsse, die der Dieb abgehoben habe. Nur 50 Euro Selbstbehalt, die in dem entsprechenden Kreditkartenvertrag ausdrücklich geregelt war, dürfe die Sparkasse von der Kundin verlangen (Amtsgericht Frankfurt; Aktenzeichen: 30 C 1531/04).