Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse hatten in der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2008) ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöhte. Durch den Gesundheitsfonds und den damit verbundenen Einheitsbeitrag von derzeit 15,5 Prozent (Stand April 2009) ist dieses Sonderkündigungsrecht entfallen.
Nach neuem Recht ab 1. Januar 2009 ist aber weiterhin eine Sonderkündigung der Kasse möglich und zwar immer dann, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erheben muss. Dieses gilt immer dann, wenn die Kasse
- erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw.
- den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht.
Kündigungsfrist bei Sonderkündigung der Krankenkasse
Die Sonderkündigung kann den oben genannten Fällen bis zur erstmaligen Fälligkeit oder der erstmaligen erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier zwei Monate zum Monatsende. Dabei wird von dem Monat gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
Beispiel
- Beitragserhöhung der Kasse zum 01.07.2009
- Kündigungseingang bei Kasse am 01.06.2009
- Kassenwechsel zum 01.08.2009
Übrigens: Der Zusatzbeitrag bzw. ein erhöhter Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden.
Krankenkasse muss Zusatzbeitrag ankündigen
Muss eine Kasse einen Zusatzbeitrag erheben, da sie mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt, so muss sie bei einer Beitragserhöhung ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages über die Erhöhung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Bislang halten sich die gesetzlichen Kassen noch vornehm zurück, wenn es um die Erhebung von Zusatzbeiträgen geht. Allerdings ist es mittlerweile ein offenes Geheimnis, dass spätestens zur Jahresmitte 2009 einige Kassen den Zusatzbeitrag erheben müssen.