Außergewöhnliche Belastung
Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen, können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd angesetzt werden.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich die Steuerminderung der außergewöhnlichen Belastungen erst auswirkt, wenn die individuell zu erreichende zumutbare Belastung überschritten ist. Diese ermittelt sich ausweislich einer Tabelle in § 33 EStG in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen und dem jeweils individuellen Einkommen eines Jahres.
Kosten der Ehescheidung
Insgesamt hatte der Bundesfinanzhof bereits unter dem Aktenzeichen VI R 42/10 entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art berücksichtigungsfähig sind.
Vorgenannte Rechtsprechung wurde jedoch seitens der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 13.02.2011) belegt. Aufgrund des Nichtanwendungserlasses waren daher die Finanzbeamten angewiesen, auch die Kosten für eine Ehescheidung nicht zum steuermindernden Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen.
Dagegen richtete sich nun das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf (Az: 10 K 2392/12 E) und stellte klar, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mithilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann. Ebenso müssen in dem Scheidungsverfahren regelmäßig auch Fragen zum Versorgungsausgleich oder dem Zugewinn geklärt werden, weshalb sich die (ehemaligen) Ehegatten den damit in Zusammenhang stehenden Kosten nicht entziehen können.
In der Folge sind die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten einer Ehescheidung stets im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art ansetzbar.