Kosten für Bewerbungen sind Werbungskosten!
Bewerbungskosten sind, wie z. B. die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle, Werbungskosten, die man vom Bruttoeinkommen abziehen darf. Daher sollte man alle relevanten Belege für die nächste Steuererklärung aufbewahren.
Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug sind nach den üblichen Kilometerbeträgen für Dienstreisen anzusetzen. Dies gilt auch für eventuell anfallende Übernachtungskosten, falls man sich bei einem weit entfernten Arbeitgeber bewirbt.
Aber man kann auch diejenigen Bewerbungskosten in der Steuererklärung angeben, für die man keine Belege zur Verfügung hat. Nicht jeder hat einen Telefonanschluss mit Einzelverbindungsnachweis. Somit können die Kosten für Telefongespräche geschätzt und in einem Betrag abgesetzt werden.
Steuerliche Abzugsfähigkeit bei Einkommenslosigkeit
Arbeitslose müssen für die empfangenen staatlichen Leistungen keine Steuern zahlen, es sei denn, ein Ehegatte erzielt steuerliche Einkünfte (im Rahmen des Progressionsvorbehalts). Dies gilt auch für Schüler und Studenten, die sich zum ersten Mal auf die Suche nach einem Arbeitsplatz begeben.
Auch für diese Personen lohnt es sich, alle Kosten für Bewerbungen aufzuzeichnen und Belege zu sammeln. Nach unserem Steuerrecht kann man diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten abziehen, wenn man seine erste Lohn- oder Einkommensteuererklärung abgibt.
Diese Kosten werden steuerlich als Werbungskosten angesehen
- Stellengesuche, die man selbst in Tageszeitungen, Wochenzeitungen oder Fachzeitschriften aufgibt
- Literatur mit Tipps zu Bewerbung und Vorstellungsgespräch
- Kurse, Seminare, Lehrgänge als Training für die Bewerbung und Vorstellung
- Wenn man sich schriftlich bewirbt: Kosten für polizeiliches Führungszeugnis, Bewerbungsfotos, Papier, Briefumschläge, Porto, Bewerbungsmappen usw.
- Telefonate im Zusammenhang mit einer Bewerbung
- Reisen zu Bewerbungsgesprächen im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes.
- Bei Unfällen, die auf dem Weg von oder zu einem Bewerbungstraining oder Vorstellungsgespräch passieren, die damit verbundenen angemessenen Kosten
- Aber auch Wochenendausgaben von Zeitschriften mit Stellenmärkten können angesetzt werden
Dies sind keine Bewerbungskosten, die als Werbungskosten berücksichtigt werden
Zu einem Bewerbungsgespräch geht man normalerweise in Bürokleidung (der Mann trägt Anzug und Krawatte, die Frau ein Kostüm usw.). Die Kosten für eine eventuelle Neuanschaffung sind keine Werbungskosten, da diese Kleidung auch privat getragen werden kann.
Manche Artikel im Internet weisen darauf hin, dass auch anteilige Kosten für die Internetgebühren und sogar für den Computer und den Drucker als Werbungskosten gelten würden. Diese Hinweise sind leider so nicht richtig. Hier steht zum einen der § 12 EStG entgegen, der aussagt, dass gemischte Aufwendungen (steuerlich absetzbare und nicht absetzbare) nicht aufgeteilt werden dürfen, sondern insgesamt keine Berücksichtigung finden können. Dies ist bei einem Computer, einem Drucker und der Internetverbindung der Fall, wenn diese nicht in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen und genutzt werden.
Die Vorschriften zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind so streng geworden, dass nur wenige Steuerpflichtige die Kosten hierfür von der Steuer abziehen können. Ist man in der Zeit, für die man Bewerbungskosten gelten machen will, als arbeitssuchend gemeldet (arbeitslos, Schüler, Student), wäre ein Arbeitszimmer als solches überhaupt nicht anzunehmen.