Bauen Sie eine Solaranlage zu Erwärmung von Brauchwasser in Ihre Betriebsräume ein, können Sie die Kosten sofort als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Verteilung der Kosten im Rahmen der Abschreibung ist nicht vorgesehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Betriebsgebäude bereits über eine Wärmeversorgung verfügt.
Beispiel: Bei angenommenen Kosten von 30.000 Euro für die Solaranlage sparen Sie sofort 7.500 Euro (30.00 Euro x 25 %) Körperschaftssteuer und 412 Euro Solidaritätszuschlag. Müssten Sie die Anschaffungskosten für die Solaranlage über 20 Jahre verteilt abschreiben, könnten Sie lediglich 1.500 Euro als Abschreibung jährlich erfassen. Die sich hieraus ergebende Steuerersparnis beträgt dann jährlich nur 300 Euro Körperschaftsteuer zzgl. 16 Euro Solidaritätszuschlag.
Tipp: Sind Sie im Bereich der Solar- und Wärmetechnik tätig, nutzen Sie das BFH-Urteil zur Förderung des Verkaufs einer Solaranlage. Vielen Ihrer Kunden wird die Investitionsentscheidung leichter fallen, wenn sie wissen, dass Ihre Ausgaben für die Solaranlage sofort abzugsfähig sind und nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen.