Kindergeld: Zivildienst verlängert den Bezugszeitraum

Eltern können auch für Kinder, die älter als 25 Jahre alt sind, weiterhin Kindergeld beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das sind, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.

Auch für Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder
Das Kindergeld wird für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden.

Darüber hinaus wird Kindergeld auch für Kinder gezahlt, die älter als 25 Jahre sind und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befinden, sofern sie

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
  • sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.

In diesen Fällen wird das Kindergeld längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes gezahlt.

Zivildienst verlängert den Bezugszeitraum für Kindergeld
Ein aktuelles Urteil hat es jetzt bestätigt: Eltern erhalten für Kinder in der Berufsausbildung, die älter als 25 Jahre alt sind, für den Zeitraum weiterhin Kindergeld, in dem die Kinder Zivildienst geleistet haben (BFH, Urteil v. 20.5.2010, III R 4/10; veröffentlicht am 16.6.2010). Dieser Anspruch wird auch nicht dadurch verkürzt, dass im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Zivildienst nicht am Ersten des Monats begann.

Hintergrund zum Urteil: Ein Student hatte vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet. Der Vater des Studenten (Kläger) hatte für ihn im August 2003 noch Kindergeld erhalten. Das Kindergeld wurde über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus für weitere neun Monate gezahlt, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte.

Die Familienkasse ging bei der Zahlung des Kindergelds in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei. Demgegenüber hat es der BFH abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zulasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken.

Bereits mit dem Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07) hatte der BFH entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats angetreten worden war und im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld gezahlt wurde.
Die Familienkasse hatte dieses Urteil jedoch nicht angewendet.