Auch für Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Kindergeld für Kinder über 18 Jahre in Ausbildung oder Studium
Für über 18 Jahre alte Kinder kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Dank des Steuervereinfachungsgesetzes ist ab 2012 die bisherige Einkommensgrenze entfallen.
Mit Berufsausbildung ist hierbei eine Ausbildung für einen zukünftigen Beruf gemeint. Hierzu gehören Ausbildungsmaßnahmen, die auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sind und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehören ferner der Besuch einer allgemeinbildender Schule, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung und eine Ausbildung für einen weiteren Beruf.
Die Zahlung von Kindergeld endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres oder bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem Kinder vom Ergebnis der Abschlussprüfung unterrichtet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Ausbildungsvertrag ursprünglich für längere Zeit abgeschlossen wurde oder Kinder nach der Abschlussprüfung an der Fachhochschule oder Hochschule noch immatrikuliert bleiben.
Kindergeld wird ferner gezahlt, wenn die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen wurde. Bei Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit) wird hingegen kein Kindergeld gezahlt.
Darüber hinaus wird Kindergeld bei Übergangszeiten von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt, z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung.
Kindergeld wird für Kinder, die älter als 25 Jahre sind und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befinden, nur dann gezahlt, wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
- sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
- eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.
In diesen Fällen wird das Kindergeld längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes gezahlt. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern hingegen kein Kindergeld zu.
Kindergeld für Kinder über 18 Jahre ohne Arbeitsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine geringfügige Tätigkeit (sogenannter Minijob) des Kindes nicht ausgeschlossen.
Sofern das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet hat, wird für diese Verzögerungszeit das Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.
Kinder über 18 Jahre ohne Ausbildungsplatz
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr auch dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung aufnehmen will, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz trotz ernsthafter Bemühungen bisher erfolglos geblieben ist. Diese Bemühungen des Kindes müssen durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist als belegt anzusehen, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.
Kindergeld für behinderte Kinder über 18 Jahre
Kindergeld wird für über 18 Jahre alte Kinder gezahlt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist in diesen Fällen, dass die Behinderung des Kindes schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, geht die Familienkasse davon aus, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Unter Umständen kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes glaubhaft gemacht werden, der dann in die Entscheidung einbezogen wird.
Sonstige Kindergeldansprüche für ältere Kinder
Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ableisten.
Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm Jugend in Aktion der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden. Bei einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes, kann es während der Dauer dieses Dienstes bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtigt werden.
Darüber hinaus kann ein Kind bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) oder einen sogenannten Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz la des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ableistet.