Kindergeld in der Ausbildung: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Wer für die Sprösslinge in der Ausbildung Kindergeld oder die Kinderfreibeträge erhalten will, muss darauf achten, dass bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Hier die zusammengefassten Voraussetzungen und ein aktuelles Verfahren, welches für viele Eltern von Nutzen sein dürfte.

Voraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag

Die Eltern erhalten für minderjährige Kinder grundsätzlich das Kindergeld bzw. alternativ die steuerlichen Kinderfreibeträge.

  • Bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Es muss sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden.
  • Es kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz oder Studienplatz nicht beginnen oder fortsetzen oder es leistet gerade den bundesfreiwilligen Dienst ab.

Einkommensgrenze abgeschafft

Bis 2011 bestand auch noch eine weitere Voraussetzung, wonach das Kindes nur bestimmte Einkünfte und Bezüge haben durfte. Ab 2012 ist diese Einkommensgrenze jedoch nicht mehr anzuwenden, weshalb die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vollkommen irrelevant sind.

Aktuelles Verfahren zum Thema Ausbildung und Kindergeld

Nun muss der Bundesfinanzhof die Frage, wann denn ein Ausbildungsplatz bzw. eine Berufsausbildung mangels Vorhandensein eines Ausbildungsplatzes oder eines Studienplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, klären. Aktuell ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof zu diesem Thema anhängig. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen XI R 14/12.

Erste Instanz positiv

Schon die erste Instanz hat zu diesem Thema ein positives Urteil gefällt. Das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 9 K 49/10) stellte bereits in seiner Entscheidung klar, dass die Zahlung von Kindergeld für ein Kind voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsplatz bemüht die Bemühungen des Kindes und deren Ernsthaftigkeit müssen dabei glaubhaft gemacht werden.

Die Vorsorge für den Nachweis an diese Fähigkeit liegt bei den Kindergeldberechtigten. Anders ausgedrückt: Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Ausbildungswilligkeit tatsächlich vorliegt bzw. dargelegt werden kann.

Weiter entschieden die Richter…

Ein Kind, welches sich um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Ausbildungstermin bewirkt, ist beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungstermins zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.

Das gilt zu mindestens immer dann, wenn die Bemühungen um den Ausbildungsplatz als ernsthaft einzustufen sind und nicht nur zum Schein erfolgt sind. Auf der anderen Seite bedeutet dies auch: Die Ablehnung eines angebotenen Ausbildungsplatzes ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung wonach Kindergeld gezahlt wird, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht vorliegt.

Mit einfachen Worten:

Nach Meinung des Gerichtes kann Kindergeld auch dann gezahlt werden, wenn ein angebotener Ausbildungsplatz nicht angenommen wird, jedoch eine gewisse Ausbildungsbereitschaft dargelegt werden kann.