Kindergeld: Für welche Kinder? (Teil 2)

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Gezahlt wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ältere Kinder bekommt man Kindergeld nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Welche Kinder haben Anspruch auf Kindergeld
Kindergeld wird für Kinder unabhängig von deren Staatsangehörigkeit gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist aber, dass die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Kinder sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ferner, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für

  • für im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, insbesondere auch adoptierte Kinder,
  • für Stiefkinder und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • für Pflegekinder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller mit den Kindern durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wie die eigenen Kinder müssen auch Pflegekinder zur Familie gehören; ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister kommt ein Anspruch auf Kindergeld nur dann in Betracht, wenn die Kinder als Pflegekinder berücksichtigt werden können. Von einer Aufnahme in den Haushalt kann man ausgehen, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Eine bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt für den Anspruch auf Kindergeld nicht. Eine Haushaltsaufnahme liegt bei einer nur tageweisen Betreuung während der Woche oder einem wechselweisen Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern nicht vor. Allerdings wird eine bereits bestehende Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium unterbrochen.

Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Für ältere Kinder wird das Kindergeld nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen gezahlt.