Kindergeld, Elterngeld und mehr: Das können Eltern beanspruchen

Wie lange gibt es Kindergeld? Was ist neu beim Elterngeld? Vater Staat hilft Familien mit Kindern mit zahlreichen Förderungen, doch die Vielzahl von Vorschriften ist verwirrend. Lesen Sie hier, welche Kinderförderungen Sie als Eltern beanspruchen können.

Bis zur Volljährigkeit zahlen die Familienkassen für die ersten zwei Kinder 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro im Monat. Für jedes weitere Kind gibt es 215 Euro. Ist das Kind älter als 18, besteht der Kindergeldanspruch fort, wenn es eine Ausbildung absolviert oder studiert. 

Früher galt dann eine Einkommensgrenze, sie ist aber seit 2012 durch das Steuervereinfachungsgesetz entfallen. Die Altershöchstgrenze für das Kindergeld hat der Gesetzgeber inzwischen beim vollendeten 25. Lebensjahr gezogen. Für behinderte Kinder, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, wird Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt.

Folgende Förderungen sind an das Kindergeld gekoppelt und werden nur geleistet, wenn (noch) Anspruch auf Kindergeld besteht:

Ausbildungsfreibetrag: Für in Ausbildung oder Studium befindliche Kinder über 18, die auswärts wohnen, können Eltern noch einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro erhalten. Der Betrag sinkt, wenn das Kind über Einkünfte oder Bezüge von mehr als 1.848 Euro jährlich verfügt.

Entlastungsbetrag: Bei Alleinerziehenden mindert sich das zu versteuernde Einkommen zusätzlich um 1.308 Euro Entlastungsbetrag pro Jahr, solange Kindergeld-Anspruch besteht.

Riester-Kinderzulage: Die Zulage von 185 Euro pro Jahr (300 Euro für ab 2008 geborene Kinder) wird ebenfalls für jedes Kind gewährt, für das auch Kindergeld gezahlt wird.

Familienzuschlag: Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten, je nach Bundesland oder Tarifvertrag, einen Familienzuschlag zum Gehalt, solange Kindergeld-Anspruch besteht.

Zumutbarkeit: Bei außergewöhnlichen Belastungen, wie etwa Krankenkassen-Zuzahlungen, senken Kinder die zumutbare Eigenbelastung. Mit dem experto.de-Rechner für außergewöhnliche Belastungen sehen Sie sofort, wie sich das auswirkt.

Schulgeld-Abzug: Die Gebühren für eine Privatschule können bis 5.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn Kindergeld-Anspruch besteht. Mehr dazu lesen Sie im Artikel "Schulgeld- und Sonderausgabenabzug".

Arbeitslosengeld: Wer Kindergeld bezieht, erhält ein erhöhtes Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, und zwar 67 statt 60 Prozent des vorherigen Nettogehaltes. Lesen Sie, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld I wäre.

Kinderfreibetrag: Der Fiskus gewährt Eltern bei der Steuererklärung pro Kind einen Kinderfreibetrag von 2.184 Euro pro Jahr. Daneben wird für jedes Kind 1.320 Euro pro Jahr als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeräumt. Die Freibeträge wirken sich allerdings nur aus, wenn der Steuervorteil höher ist als die Summe des gezahlten Kindergeldes.

Denken Sie daran: Seit 2004 geht das Finanzamt immer davon aus, dass Eltern mit Kindergeld-Anspruch das Kindergeld tatsächlich erhalten haben. Das heißt: Es wird immer mit dem Steuervorteil aufgerechnet – selbst wenn kein Kindergeldantrag gestellt wurde. Wer den Antrag auf Kindergeld versäumt hat, sollte sich beeilen: Der Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden.

Elterngeld: Elterngeld in Höhe von regelmäßig 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens kann für die ersten 12 Monate nach der Geburt bezogen werden. Wie Sie legal das maßgebliche Nettoeinkommen für Elterngeld durch einen Steuerklassen-Wechsel erhöhen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Zwei weitere Monate Elterngeld sind möglich, wenn der Partner die Arbeitszeit zumindest reduziert (Partnermonate). Die Elternzeit wiederum kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Darauf hat jeder Elternteil einen Anspruch – unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes sowie unabhängig davon, wie der Partner seine Elternzeit nutzt.