Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalten?

Schon seit geraumer Zeit war ein Verfahren anhängig, in dem es darum geht, wann der Au-pair-Aufenthalt des Kindes den Anspruch der Eltern auf Kindergeld eliminiert und wann trotzdem Kindergeld gezahlt werden kann. Hier die Entscheidung des obersten Finanzgerichts.

Au-pair und Kindergeld: Bisherige Meinung bestätigt

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung nahm der Bundesfinanzhof immer dann bei einem Au-pair-Aufenthalt eine Berufsausbildung (und damit einhergehend den Anspruch auf Kindergeld) an, wenn der begleitende Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden beträgt.

Diese Rechtssprechungsmeinung hat der Bundesfinanzhof in seinem
aktuellen Urteil (Az: III R 58/08) auch bestätigt. Dazu die Aussage der
Richter: "Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind
grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von
einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden
theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden."

Deutlich arbeiten die Richter schon in ihrem Leitsatz der oben
genannten Entscheidung jedoch heraus, dass die Bestätigung der
Rechtsprechung nur die grundsätzliche Behandlung darstellt. Weiterhin
nennen die Richter mehrere Ausnahmen, bei denen dennoch Anspruch auf
Kindergeld besteht, obwohl der wöchentliche Sprachunterricht während des
Au-pair-Aufenthaltes weniger als zehn Stunden beträgt.

Ausnahmen der Rechtsprechung

Darüber hinaus können auch Auslandsaufenthalte im individuellen Einzelfall als Berufsausbildung (und damit wieder einhergehend dem Anspruch auf Kindergeld) anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die üblichen Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.

Ein solcher zusätzlicher Zeitaufwand könnte beispielsweise dadurch entstehen, dass es sich um einen fachlich orientierten Sprachunterricht (z.B. Wirtschaftsenglisch) handelt. Ebenso könnte ein solcher Zeitaufwand entstehen, wenn das Kind Vorträge in der Fremdsprache vorbereiten und halten muss.

Umfang des Sprachunterrichts ist egal

Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden, oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen, können unabhängig vom Umfang des wöchentlichen Fremdsprachenunterricht grundsätzlich als Berufsausbildung qualifiziert werden. Ein Kindergeldanspruch der Eltern besteht also in solchen Fällen immer.