Zum 1. Januar 2026 ist das Kindergeld gestiegen: 259 Euro gibt es jetzt pro Kind und Monat, vier Euro mehr als die 255 Euro des Vorjahres. Klingt nach einer Kleinigkeit, summiert sich aber auf 3.108 Euro im Jahr je Kind. Bekommen Sie bereits Kindergeld, müssen Sie nichts tun – die Familienkasse hat den höheren Betrag automatisch angepasst. Spannender wird es bei volljährigen Kindern: Hier entscheidet oft eine einzige Stundengrenze darüber, ob Sie weiter Geld bekommen oder leer ausgehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat – unabhängig davon, ob es Ihr erstes oder Ihr viertes Kind ist.
- Für Kinder unter 18 Jahren gibt es Kindergeld ohne Bedingungen. Danach nur weiter, wenn Ihr Kind in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst ist – längstens bis zum 25. Geburtstag.
- In der ersten Ausbildung darf Ihr Kind unbegrenzt dazuverdienen. Nach abgeschlossener Erstausbildung gilt die 20-Stunden-Grenze – darüber droht der Anspruch zu kippen.
- Das Einkommen oder Vermögen der Eltern spielt keine Rolle. Jeder berechtigte Haushalt bekommt denselben Betrag.
- Den Antrag stellen Sie schriftlich oder online bei der Familienkasse. Achtung: Rückwirkend zahlt sie höchstens sechs Monate – warten Sie länger, verschenken Sie bares Geld.
Wie viel Kindergeld bekommen Sie 2026?
259 Euro im Monat, für jedes Kind gleich viel. Diese Erhöhung gilt seit dem 1. Januar 2026 und löst die 255 Euro ab, die 2025 galten. Anders als früher gibt es längst keine Staffelung mehr nach erstem, zweitem oder drittem Kind – jedes Kind zählt gleich. Übers Jahr gerechnet landen so 3.108 Euro je Kind auf Ihrem Konto.
Beziehen Sie schon Kindergeld, brauchen Sie keinen neuen Antrag und müssen auch sonst nichts veranlassen. Die zuständige Familienkasse stellt die Zahlung selbstständig auf den neuen Betrag um, wie die Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Ausgezahlt wird monatlich, in der Regel passend zur Endziffer Ihrer Kindergeldnummer.
Für welche Kinder gibt es überhaupt Kindergeld?
Bis zum 18. Geburtstag ist die Sache einfach: Lebt Ihr Kind in Ihrem Haushalt und versorgen Sie es, bekommen Sie Kindergeld – ohne weitere Voraussetzungen. Anspruch haben dabei nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, in bestimmten Fällen sogar Großeltern, wenn das Enkelkind bei ihnen lebt.
Mit der Volljährigkeit ändert sich das. Jetzt zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn Ihr Kind einen anerkannten Grund hat – und längstens, bis es 25 wird. Anerkannt sind vor allem:
- eine Berufsausbildung oder ein Studium,
- ein Freiwilligendienst wie FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst,
- eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten,
- die nachweisbare Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Sucht Ihr volljähriges Kind weder eine Ausbildung noch einen Studienplatz, sondern eine Arbeitsstelle, läuft das Kindergeld nur bis zum 21. Geburtstag – und auch das nur, wenn es bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Eine Sonderstellung gilt bei einer Behinderung: Kann sich Ihr Kind wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten und ist diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, bekommen Sie Kindergeld ohne jede Altersgrenze, also auch weit über 25 hinaus.
Die 20-Stunden-Falle: Wenn der Nebenjob den Anspruch kostet
Hier verlieren die meisten Eltern unnötig Geld. Entscheidend ist, ob Ihr Kind seine erste Ausbildung absolviert oder schon eine zweite. In der Erstausbildung – also der ersten Lehre oder dem ersten Studium nach der Schule – darf Ihr Kind so viel arbeiten und verdienen, wie es will. Der Kindergeldanspruch bleibt unberührt, selbst bei einer gut bezahlten Vollzeitstelle nebenher.
Sobald die Erstausbildung abgeschlossen ist und eine zweite Ausbildung folgt – der Klassiker ist das Masterstudium nach dem Bachelor oder eine Aufstiegsfortbildung –, schaltet das Finanzamt um: Jetzt darf Ihr Kind nur noch höchstens 20 Stunden pro Woche regelmäßig erwerbstätig sein. Arbeitet es dauerhaft mehr, entfällt das Kindergeld. Ausgenommen von dieser Grenze bleiben das Ausbildungsverhältnis selbst sowie ein Minijob – die zählen nicht mit.
Wie teuer ein Fehlgriff hier wird, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2018, Az. III R 26/18): Eine junge Frau hatte nach ihrem dualen Bachelor in Vollzeit beim Arbeitgeber angefangen und parallel einen Master gemacht. Die Richter werteten den Master als zweite Ausbildung – und weil die Tochter mehr als 20 Stunden arbeitete, strichen sie den Eltern das Kindergeld. Die zeitliche Reihenfolge allein genügt eben nicht; es kommt darauf an, ob die Ausbildung oder der Job im Vordergrund steht. Prüfen Sie deshalb genau, ob die Stationen Ihres Kindes als eine einheitliche Erstausbildung durchgehen – das kann den Unterschied von mehreren Tausend Euro ausmachen.
So beantragen Sie das Kindergeld
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse, die in den meisten Fällen bei der örtlichen Agentur für Arbeit sitzt. Zwei Wege stehen offen: bequem online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder klassisch schriftlich mit den ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucken.
Bereithalten sollten Sie zwei steuerliche Identifikationsnummern: Ihre eigene und die Ihres Kindes. Beides verlangt die Familienkasse seit 2016 zwingend. Liegt die Steuer-ID Ihres Neugeborenen noch nicht vor, ist das kein Grund zu warten – reichen Sie den Antrag trotzdem ein und tragen Sie die Nummer später nach. So sichern Sie sich das Geld ab dem Geburtsmonat, statt es an der Sechs-Monats-Frist zu verlieren.
Sechs Monate – mehr zahlt die Kasse nicht nach
Diese Frist übersehen viele Familien. Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragseingang ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag also erst ein Jahr nach der Geburt, sind sechs Monatsbeträge – immerhin über 1.500 Euro – schlicht weg. Der Anspruch an sich besteht zwar ab dem Geburtsmonat, doch die Kasse holt ihn nur ein halbes Jahr weit zurück. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich, am besten direkt nach der Geburt oder nach dem Beginn einer neuen Ausbildung.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Das prüft das Finanzamt für Sie
Neben dem monatlichen Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen senkt. 2026 liegt er bei 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile zusammen. Beides bekommen Sie nicht gleichzeitig – das Finanzamt rechnet im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch aus, was für Sie mehr bringt. Sie müssen dafür nichts gesondert beantragen, sondern nur in Ihrer Steuererklärung die Anlage Kind ausfüllen.
Für die meisten Familien ist das Kindergeld der bessere Deal. Der Freibetrag lohnt sich erst bei höheren Einkommen – grob ab rund 84.000 Euro gemeinsam zu versteuerndem Einkommen bei zusammen veranlagten Paaren, bei Alleinerziehenden ab etwa 42.000 Euro. Liegt Ihr Einkommen darüber, zieht das Finanzamt automatisch den Freibetrag heran und verrechnet das bereits gezahlte Kindergeld. Mehr Details dazu erläutern die Finanzämter zur Günstigerprüfung.
Häufige Fehler, die Eltern Geld kosten
Der teuerste Fehler ist das Abwarten: Schieben Sie den Antrag auf, verlieren Sie wegen der Sechs-Monats-Frist unwiederbringlich Geld. Fast genauso oft unterschätzt wird die 20-Stunden-Grenze in der Zweitausbildung – ein zu hoch dosierter Nebenjob neben dem Master kann den gesamten Anspruch kippen. Und schließlich vergessen viele, der Familienkasse Änderungen zu melden: Bricht Ihr Kind die Ausbildung ab, wechselt es den Status oder zieht es aus, müssen Sie das mitteilen. Sonst zahlt die Kasse zu viel und fordert das Geld später samt Zinsen zurück.
Häufige Fragen zum Kindergeld 2026
Wie viel Kindergeld gibt es 2026 pro Kind?
Seit dem 1. Januar 2026 erhalten Sie 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag ist für jedes Kind gleich, eine Staffelung nach Kinderzahl gibt es nicht mehr.
Muss ich wegen der Erhöhung 2026 einen neuen Antrag stellen?
Nein. Beziehen Sie bereits Kindergeld, passt die Familienkasse den Betrag automatisch an. Einen neuen Antrag brauchen Sie nur, wenn ein Kind dazukommt oder sich der Anspruchsgrund ändert.
Bis zu welchem Alter bekomme ich Kindergeld?
Bis 18 immer, danach bis längstens 25, solange Ihr Kind in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst ist. Bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Darf mein Kind neben der Ausbildung arbeiten?
In der Erstausbildung unbegrenzt. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung darf Ihr Kind in der Zweitausbildung höchstens 20 Stunden pro Woche regelmäßig arbeiten, sonst entfällt das Kindergeld. Ein Minijob und das Ausbildungsverhältnis selbst zählen nicht mit.
Wie weit zahlt die Familienkasse rückwirkend?
Höchstens sechs Monate vor dem Eingang Ihres Antrags. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Ihr nächster Schritt
Steht bei Ihnen eine Geburt, ein Ausbildungsbeginn oder der Wechsel in ein Studium an, stellen Sie den Kindergeldantrag noch in derselben Woche – online geht das in wenigen Minuten. Hat Ihr volljähriges Kind gerade die erste Ausbildung beendet und plant eine zweite, werfen Sie vorher einen Blick auf den geplanten Nebenjob: Bleibt er unter 20 Wochenstunden, sichern Sie sich die 259 Euro im Monat weiter.
Stand: 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall – besonders bei volljährigen Kindern in Zweitausbildung – kann die Beurteilung der Familienkasse abweichen.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.
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