Kinderbetreuungskosten: Wie unverheiratete Eltern Nachteile vermeiden

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann derjenige Elternteil die Kinderbetreuungskosten in seiner Steuererklärung steuermindernd angeben, bei dem das Kind wohnt und der die Betreuungskosten zahlt. Leben die Eltern unverheiratet zusammen, müssen sie gesetzliche Regelungen beachten, um Steuernachteile zu vermeiden.

Aufwendungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Hort, anderen Betreuungseinrichtungen, durch Tagesmütter oder Au-pair können bis zu 6.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt berücksichtigt zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben.

Betreuungskosten nicht beliebig aufteilbar

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 14. März 2012 klargestellt, dass zusammenlebende, nicht miteinander verheiratete Eltern die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen können. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen, selbst wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt. Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.

Am günstigsten ist der Ansatz der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat. Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist. Diese Gestaltung ist jedoch nur zu empfehlen, wenn das Einkommen im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.

In anderen Fällen sollten zusammenlebende Eltern gemeinsam den Betreuungsvertrag abschließen und auch die Beiträge über ein gemeinschaftliches Konto überweisen. Dadurch sind die Eltern beim Abrechnen der Betreuungskosten in der Steuererklärung flexibler. Ob sie die Kosten jedoch beliebig und nicht nur jeweils zur Hälfte abrechnen können, ist bisher ungeklärt.

Barzahlung von Betreuungskosten wird nicht anerkannt

Unabhängig davon ist es in jedem Fall zwingend erforderlich, die Betreuungskosten unbar, das heißt zum Beispiel durch Überweisung oder Lastschrift, zu begleichen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 8.5.2012 (Az: III B 2/11) noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.

Generell gilt seit 2012: Die Betreuungskosten können nun für alle Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Ist bei einem Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten und ist das Kind außerstande sich selbst zu unterhalten, sind diese Aufwendungen ebenfalls als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Die persönlichen Voraussetzungen, wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern, spielen keine Rolle mehr.