Kinderbetreuung: Kosten absetzen – Voraussetzungen für Berufstätige
- Abziehbar sind nur die eigentlichen Betreuungskosten, wie etwa für Kindergarten oder Tagesmutter. Für Schulgeld, Nachhilfestunden, Computerkurse oder Reitunterricht gilt die Abziehbarkeit nicht. Bringt eine Betreuungsperson das Kind zu solchen Aktivitäten, sind die Kosten wiederum absetzbar.
- Bei Eltern, von denen nur einer berufstätig ist, erfordert die Anerkennung eine außergewöhnliche Belastung. Die Kosten müssen zudem 1.548 Euro übersteigen. Was darüber hinausgeht, ist auf 1.500 Euro begrenzt. Folge: Um die 1.500 Euro abziehen zu können, müssen nachweislich 3.048 Euro an Betreuungskosten vorliegen.
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