KFZ-Versicherung: So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht

Wenn Sie bei einer entsprechenden Gesellschaft eine KFZ-Versicherung abschließen, müssen Sie sich eigentlich generell an vorgeschriebene Kündigungsfristen halten (§ 11 VVG). In der Regel ist es Ihnen dabei nur erlaubt zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres die entsprechende KFZ-Versicherung wieder zu kündigen.

Allerdings können Sie gegebenenfalls das so bezeichnete Sonderkündigungsrecht (§ 40 VVG) nutzen. In Anspruch nehmen können Sie dieses besondere Recht auf Sonderkündigung, wenn bestimmte Gegebenheiten respektive Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Möglichkeit zum Sonderkündigungsrecht besteht unter bestimmten Voraussetzungen

Prinzipiell stellt der Begriff Sonderkündigungsrecht in Bezug auf das aktuell gültige Vertragsrecht die vorzeitige Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses deskriptiv dar. Im Grunde ist ein Sonderkündigungsrecht als Synonym für den Umstand einer außerordentlichen Kündigung von schriftlich fixierten Kontrakten seitens des Konsumenten bzw. des Endverbrauchers zu verstehen.

Sonderkündigungsrechte im KFZ-Versicherungswesen sind dabei in der Regel mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist ausgestattet. Möglich ist eine entsprechende Sonderkündigung Ihrer KFZ-Versicherung diesbezüglich bei folgenden Gegebenheiten:

  • Bei einem Fahrzeugwechsel
  •  bei einer Beitragserhöhung
  •  bei verdeckter Tariferhöhung
  •  bei neuer Typenklasse
  •  bei neuer Regionalklasse
  •  im Schadensfall

Am bequemsten bzw. ohne großen Aufwand können Sie eine Sonderkündigung realisieren, wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln. In diesem Fall kann die Versicherung nicht von Ihnen verlangen, dass Sie auch Ihr neues Fahrzeug zu den Konditionen des bislang versicherten Modells entsprechend versichern.

Daher gilt in diesem Fall: Melden Sie das alte Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt ab, erlischt automatisch die KFZ-Versicherung. Sie müssen dem entsprechenden Versicherungsunternehmen hier noch nicht einmal eine schriftliche Kündigung zukommen lassen.

Achtung vor verdeckten Tariferhöhungen trotz sinkender Versicherungsprämie

Die Möglichkeit zur Sonderkündigung besteht aber auch im Falle einer Beitragserhöhung. Diesbezüglich muss Sie laut aktueller Gesetzeslage die Versicherung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres darüber informieren, dass sich Ihr Beitrag erhöht. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung in Bezug auf die Beitragserhöhung können Sie innerhalb eines Monats von Ihrem diesbezüglichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Beachten Sie dabei, dass sich das Sonderkündigungsrecht auch auf den Fall bezieht, dass bestimmte Bedingungen von dem jeweiligen Versicherer so abgeändert wurden, dass es ebenfalls zu einer Beitragserhöhung kommt. In diesem Zusammenhang kann es seitens der Versicherung auch zu einer so bezeichneten verdeckten Tariferhöhung kommen.

Wenn nämlich die eigentliche von Ihnen zu zahlende Versicherungsprämie sinkt, gleichzeitig aber zum Beispiel die Einstufung der Regional- und Typenklassen verifiziert wird und die Kosten im Hinblick auf die Klassen-Einstufung für Sie steigen, können Sie ebenfalls das Sonderkündigungsrecht anwenden.

Diesbezügliche sowie weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite http://www.directline.de/service/sonderkuendigungsrecht/.

Verursacher-Prinzip als Basis für Sonderkündigungsrecht bei neuer Regionalklasse

Allerdings muss der Versicherungsbeitrag beispielsweise bei der Änderung der Typenklasse auch effektiv gestiegen sein, ansonsten besteht für Sie kein Recht auf Sonderkündigung. Die entsprechende Einstufung ist immer auf Ihrer Beitragsrechnung vermerkt. Komplizierter stellt sich die Rechtslage in Bezug auf eine Sonderkündigung bei neuer Regionalklasse dar, wobei hier das Verursacher-Prinzip als Basis genutzt wird.

Haben Sie nämlich beispielsweise den Wohnort gewechselt, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Hat die Versicherung aber eine Umstufung innerhalb der Regionalklassen vorgenommen, haben Sie demgegenüber das Recht auf Sonderkündigung. Im Schadensfall wiederrum können sowohl die Versicherung als auch Sie der Versicherungsvertrag beendet werden.

Die außerordentliche Kündigung muss dabei binnen eines Monats nach Schadensregulierung ausgesprochen werden. Gerade die im Hinblick auf einen Schadensfall erfolgte Einstufung in eine andere bzw. niedrigere Schadenfreiheitsklasse stellt sich laut Statistiken als der häufigste Kündigungsgrund seitens des Versicherungsnehmers dar.