Vorgenommen wird ein Ausgleich oft auf der Basis des Gutachtens eines Sachverständigen. Diese Gutachten weisen auch die Umsatzsteuer auf. Die braucht die Kfz-Versicherung aber nur dann mitzuerstatten, wenn auch tatsächlich eine Reparatur oder der Kauf eines neuen Fahrzeugs erfolgt.
So steht es in den Versicherungsbedingungen, und zwar völlig eindeutig und zu Recht, so das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 278/08-36). Ein Geschädigter kann von der Kfz-Versicherung nur den Ausgleich von Kosten erwarten, die ihm auch tatsächlich entstanden sind.
Erstattungsfähige fiktive Kosten sind laut dem Landgericht Coburg hingegen die sogenannten UPE-Aufschläge. Das ist ein Ausgleich für die Lagerhaltungskosten, die von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller aufgeschlagen werden. Hier wies ein Gutachten etwa 700 Euro Aufschlag aus. Diesen Aufschlag, so das Coburger Gericht, muss die Kfz-Versicherung des Unfallgegners mitbezahlen (Az. 33 S 14/09).