Der Halter meldete der Kaskoversicherung den Schaden und wollte die Reparaturkosten ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte dies und der Geschädigte reichte Klage ein. Nach seiner Ansicht handelte es sich um einen durch einen Unfall verursachten Schaden, wofür die Kaskoversicherung aufkommen müsse.
Das Amtsgericht (AG) Düren stellte sich jedoch auf die Seite der Versicherung: Eine Kaskoversicherung muss nur bei einem "echten" Unfall zahlen. Ein geplatzter Reifen sei jedoch kein Unfall im herkömmlichen Sinn, sondern gehöre zum normalen Betriebsrisiko – und das ist in der Kaskoversicherung nicht enthalten (AG Düren, 16.05.2007, Az. 45 C 113/07).
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