Der gesetzliche Unfallschutz
Ehrenamtlich Tätige, die sich in der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, in Organisationen des öffentlichen Rechts, in der Rettungs- und Katastrophenhilfe sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften engagieren, stehen bei einem Unfall unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung. So regelt es das Gesetz (§ 2 des Siebten Sozialgesetzbuches – gesetzliche Unfallversicherung). Sollte also z. B. Wahlhelfern, Schülerlotsen, Feuerwehrmännern oder Kirchenchormitgliedern während ihrer Tätigkeit etwas zustoßen, kommt der Staat bzw. der Träger für die Folgen auf.
Ehrenamtliche sind nicht nur während des Ehrenamtes versichert
Versichert sind diese ehrenamtlich Tätigen aber nicht nur während ihres Ehrenamtes, sondern auch auf den Wegen dorthin oder zurück. Voraussetzung für den Unfallschutz ist allerdings, dass die ehrenamtliche Tätigkeit sich aus den Vorschriften und Satzungen der Einrichtung ableiten lässt.
Ein Beispiel: Macht eine ehrenamtlich tätige Person auf dem Weg zu einem Betreuten einen Umweg in ein Kaufhaus, um private Einkäufe zu erledigen, so sind Körperschäden, die aus einem Unfall auf dem Weg zu und von diesem Kaufhaus entstanden sind, nicht versichert. Anders verhält es sich, wenn diese ehrenamtlich tätige Person Einkäufe für den Betreuten erledigt und dabei etwas passiert. In diesem Fall besteht der gesetzliche Unfallschutz.
Gut zu wissen: Versicherungsschutz besteht auch für Mitgliederversammlungen, bei dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und bei Vorstandssitzungen.
Doch aufgepasst: es besteht kein gesetzlicher Unfallschutz bei Privatvereinen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte sich genau über den Versicherungsschutz in seinem Ehrenamt informieren. Am besten schließt man eine private Unfallversicherung ab, weil sie immer und überall gilt, egal ob die Unfälle in der Freizeit oder im Beruf oder im Ehrenamt passiert sind. Außerdem gilt die private Unfallversicherung rund um die Uhr und weltweit.
Privathaftpflicht greift nur bedingt
Doch nicht nur der ehrenamtlich Tätige selbst kann bei einem Unfall zu Schaden kommen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten kann er auch andere schädigen – und dafür auch haftbar gemacht werden. Das Gesetz lässt keine "mildernden" Umstände gelten für die Verpflichtung zum Schadensersatz, ganz egal, ob einem die teure Porzellanfigur als Privatperson oder als ehrenamtlich Tätige im Rahmen der Betreuung hingefallen ist.
Aus diesem Grund ist nicht nur die private Haftpflichtversicherung für jeden ein Muss, sie ist für alle Einrichtungen des Ehrenamtes ein unverzichtbarer Schutz. Die sogenannte Vereinshaftpflicht kommt nicht nur für die Sachschäden auf (die teure Vase), sondern übernimmt auch Personenschäden und Vermögensschäden.
Beispiel: bei der Betreuung einer hilfebedürftigen Person werden die Medikamente vertauscht, es kommt zu unerwarteten Komplikationen. Die finanziellen Folgen wie Krankheitskosten oder Rentenzahlung sind versichert.
Gefährliche Versicherungslücken
Ein fehlender Haftpflichtschutz kann vor allem für einzelne Vereinsmitglieder richtig teuer werden. Wer beispielsweise als Finanzvorstand die regelmäßige Kassenführung übernommen hat und säumige Beitragszahler vergisst anzumahnen, könnte schadensersatzpflichtig gemacht werden. Und wenn die Vereinskasse geklaut wird, weil er den Tresor vergessen hat abzuschließen, hat er ebenfalls ein Regress-Problem. In solchen Fällen hilft nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflicht, die über den Verein abgeschlossen werden sollte.
Tipp: Damit die guten Taten auch wirklich gute Taten bleiben, fragen Sie beim Verbands- oder Vereinsvorstand nach, wie Sie bei der Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert sind.