Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld I (ALG I) immer ab dem ersten Tag, in dem man sich nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, bezahlt. Sollte die Beantragung und Bewilligung des Arbeitslosgengeld I nicht immer gleich mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit abgeschlossen sein, so erhalten Sie diese Leistungen auch rückwirkend bezahlt. Sollte die Antragsstellung aufgrund Ihres Verschuldens erst nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden, so gilt selbstverständlich als erster Tag der Leistungen der Tag der Antragstellung.
Was Sie bei der Leistung des ALG I ebenfalls berücksichtigen müssen ist, dass diese Leistung entgegengesetzt den Leistungen des ALG II – Hartz IV – grundsätzlich immer rückwirkend bezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie mit dem Zahlungseingang der ALG I Leistungen generell immer erst in den ersten Tagen des Folgemonats rechnen können. So erhalten Sie beispielsweise die ALG I Leistungen für den Monat August frühestens am 01. September, wenn dieser nicht gerade ein Feiertag oder am Wochenende ist.
Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn man den letzten Lohn seines Arbeitgebers zum Beginn des letzten Arbeitsmonats bekommt, aber die erste ALG I Leistung erst im darauffolgenden Monat des ersten Bewilligungsmonats. In unserem Bespiel würde dies bedeuten, dass Sie am 01. Juli Ihre letzte Gehaltszahlung erhalten, Ihre erste ALG I Leistung jedoch erst Anfang September.
Höhe und Berechnung des Arbeitslosengeld I
Wie hoch nun die Leistungen des Arbeitslosgengeldes sind, richtet sich hauptsächlich nach den persönlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers. Hierunter fallen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, das vorherige beitragspflichtige Gehalt, die Lohnsteuerklasse sowie ob für die Berechnung ein Kind mitberücksichtigt werden muss. Nach diesen Kriterien errechnet sich dann ein täglicher Leistungssatz, der dem Leistungsempfänger monatlich ausbezahlt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass hier jeder volle Kalendermonat generell mit 30 Tagen angesetzt wird, unabhängig davon, ob der Februar nun 28 oder 29 Tage hat, oder ob beispielsweise ein März 31 Tage dauert. Die Höhe des Arbeitslosgengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem im Bemessungsszeitraum erzielten Arbeitsentgelt. Der Bemessungszeitraum ist generell immer das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit, Abweichungen können sich hier ergeben, wenn man die bereits angesprochenen Zeiträume nicht erfüllt.
Ein für den Antragsteller wichtiger Punkt, der oftmals aus Unwissenheit vernachlässigt wird ist der, dass man auf eigenen Antrag bei der Arbeitsagentur verlangen kann, dass der Bemessungszeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verlängert werden kann. Voraussetzung hier ist jedoch, dass man in der Zeit zuvor mindestens 10% mehr Arbeitsentgelt bezogen hat als in den letzten zwölf Monaten. Dann kann auf Antrag der Bemessungszeitraum über diese zwölf Monate hinaus verlängert werden. Dies ist vor allem für die Höhe des Arbeitslosgengeldes von enormer Wichtigkeit.
Dies trifft beispielsweise zu, wenn man im Jahr 2008 eine gut bezahlte Arbeitsstelle hatte und diese verlor, daraufhin dann eine schlechter bezahlte Stelle angenommen hat, die man ebenfalls nach 12 Monaten wieder verloren hat. Dies würde bedeuten, dass die Arbeitsagentur als Bemessungsgrundlage den letzten, für den Antragsteller schlechteren, Zeitraum zur Berechnung des Arbeitslosengeld I heranzieht. Um hier jedoch keine finanziellen Nachteile zu erleiden, kann der Antragsteller die Verlängerung des Bemessungszeitraums auch auf die Zeit nach diesen zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verlängern lassen, dies für maximal weitere 12 Monate.
Die Höhe des Leistungssatz ist gesetzlich geregelt. Derzeit unterscheidet man zwischen dem allgemeinem und dem erhöhten Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz gilt für alle ledigen Leistungsbezieher, bei denen keine Kinder mitberücksichtigt werden müssen und liegt derzeit bei: 60% des Leistungsentgelts (letztes Nettogehalt).
Der erhöhte Leistungssatz wird immer dann gewährt, wenn der Leistungsbezieher oder sein von ihm nicht auf Dauer getrennt lebender und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtiger Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein leibliches, oder ein zur Pflege aufgenommenes Kind hat. Bei der Bemessung ist die Anzahl der Kinder unerheblich. In diesem Fall erhält der Leistungsbezieher 67% des Leistungsentgelts (letztes Nettogehalt). Generell kann man sich also selbst ausrechnen, wie hoch das zu erwartende Arbeitslosengeld I sein wird.
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