Ihre Rechte bei Last-Minute-Reisen

Bei Last-Minute-Reisen werden Restplätze über Reisebüros an den Urlauber gebracht, teilweise werden aber auch reguläre Reisen verkauft. Aufgrund dieses "Schlussverkaufs" lässt sich insbesondere auf Fernstrecken einiges sparen. Befürworter von Last-Minute-Reisen sollten jedoch bedenken: Wer etwas Günstiges entdeckt, sollte zugreifen. Doch sich auf ein bestimmtes Zielgebiet oder gar Hotel zu versteifen, ist wenig Erfolg versprechend. Dies sind Ihre Rechte bei Last-Minute-Reisen!

Ein gezieltes und frühzeitiges Buchen ist oft zu gleichen Preisen möglich, zudem erspart sich der Reisende eine ganze Menge Stress. Denn richtig sparen lässt sich bei Last-Minute-Reisen – wie bereits angedeutet – lediglich auf Fernstrecken. Wer nämlich an feste Abflugtermine gebunden ist, muss für solche Sparhits oftmals noch eine längere Anreise zum Flughafen in Kauf nehmen.

Aber auch bei Last-Minute-Reisen ist der Urlauber nicht völlig schutzlos. Und so darf beispielsweise ein Reiseunternehmen, das im Prospekt nur Hotels im Süden ausgeschrieben hat, seine Gäste nicht einfach im Norden einquartieren. Ausnahmen gelten nur, wenn der Urlauber deutlich auf eine "anderweitige Unterbringung" hingewiesen wurde.

Risiko bei Last-Minute-Reisen
Auch darf der Urlauber nicht in Notquartieren untergebracht werden. Denn wer eine Erholungsreise am Meer antritt, der kann auch erwarten, in eine fertige Anlage ohne nennenswerten Lärm und mit ungefährlichen Wegen zu kommen. Allerdings kann die Unterkunft ein Hotel der untersten Kategorie sein. Dieses Risiko muss bei Last-Minute-Reisen von Kunden akzeptiert werden. Hier gilt nur eine Ausnahme: wenn nämlich die regulär gebuchte Reise in dieses Hotel billiger gewesen wäre.

Reklamieren Sie Ihren Urlaub vor Ort
Und so gilt auch bei Last-Minute-Reisen das BGB, allerdings nur dann, wenn Sie Reklamationen vor Ort und Stelle geltend machen. Ausnahmen von dieser Mängel-Anzeigpflicht gelten nur in den Fällen, in denen entweder der Reiseleiter oder der Vertragspartner des Veranstalters (bspw. Agentur, Hotelleitung) nicht greifbar sind sowie weitere eindeutige Vorschriften, wer in diesem Falle zu benachrichtigen ist, fehlen. ­Dies gilt besonders für Ferienwohnungen, die im Übrigen ebenfalls unter das Reisevertragsrecht (§ 651 a-k BGB) fallen.

Beweise für mangelhafte Last-Minute-Reisen sammeln
Last-Minute-Reisende sollten bei ihrem Vorgehen für Reklamationen mit Beweiskraft sorgen. ­So sollte der Brief spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Reise zu Ende war, beim Veranstalter (oder notfalls beim Reisebüro) eingehen. Nur so können Sie Ihre Rechte wirkungsvoll geltend machen.

Hierbei müssen alle Mängel, auf die sich die Reklamationen stützen, im Einzelnen angegeben werden; Stichworte hingegen reichen nicht aus. Des Weiteren sollte im Schreiben auch darauf hingewiesen werden, dass und wem gegenüber der Mangel angezeigt wurde und dass keine Abhilfe erfolgt ist. Weiter muss auch deutlich gemacht werden, für welche Person überhaupt reklamiert wird. Zudem muss der Brief die Forderung nach Geld haben, ohne dass jedoch ein bestimmter Betrag genannt werden muss.

Frist zur Reklamation von Last-Minute-Reisen
Wichtig: In allen Fällen ist der Urlauber beweispflichtig. Von daher ist es stets ratsam, auch die unterzeichnete Mängelliste beizulegen bzw. Beweismittel anzuführen. Rechtliche Schritte müssen spätestens sechs Monate nach Reiseende eingeleitet werden.

Zu dieser Frist muss jedoch noch die Zeit vom Eingang des Reklamationsschreibens beim Veranstalter bis zum Zugang des (Ablehnungs-)Schreibens hinzugezählt werden. Innerhalb dieser Frist ist zudem die Verjährungsfrist gehemmt.