Hundebetreuung: Als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

"Bello", "Waldi" und "Filou" als verbeiniges Steuersparmodell: Wer seinen Hund in seinem Haus von sogenannten "Dogsittern" betreuen lässt, kann die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen.

Wichtig dabei ist, dass die Dienstleistung in der Wohnung beziehungsweise im unmittelbaren häuslichen Bereich, zum Beispiel dem Garten, ausgeübt wird. In diesen Fällen kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes EStG in Betracht.

Häufig wird jedoch auch das Haustier von zu Hause abgeholt und verlässt mit der Aufsichtsperson das Grundstück. Für solch einen Fall hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.5.2012 entschieden, dass kein Bezug zum Haushalt mehr gegeben ist und die Steuervergünstigung demzufolge entfällt (Az: 14 K 2289/11 E). Das Urteil zeigt, dass es für Anerkennung der Betreuungskosten entscheidend ist, wo die Haustierbetreuung stattfindet.

Auch Renovierungskosten im Haushalt können berücksichtigt werden

Neben haushaltsnahen Dienstleistungen können auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt berücksichtigt werden. So lassen sich auch mit Reparaturkosten von Haushaltsgeräten und dem Einbau einer Küche Steuern sparen.

Voraussetzung ist ebenfalls, dass der Handwerker ins Haus kommt und das Gerät nicht in die Werkstatt mitnimmt. Zwanzig Prozent des Arbeitslohns, der Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, können unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies entspricht einem abzugsfähigen Aufwand aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro.

Ein wichtiger Punkt ist noch zu beachten: Damit das Finanzamt auch die Kosten anerkennt, ist es zwingend erforderlich, dass eine Rechnung vorliegt und diese durch Überweisung oder Lastschrift bezahlt wird. Eine Barzahlung schließt die Steuervergünstigung aus.