Homo-Ehe: Nutzen Sie das Ehegattensplitting

Nun hat das Bundesverfassungsgericht auch das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehepaaren gleich gestellt. So profitieren nun auch Homo-Ehen vom Splittingtarif - sogar rückwirkend zum 1 August 2001! Gleichgeschlechtlichen Paaren Steuervorteile vorzuenthalten ist laut den Richtern verfassungswidrig.

Die momentan bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute können übergangsweise bis zu einer neuen Reglung auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden. Die in 2011 knapp 34.000 Lebenspartnerschaften wird es dennoch freuen! Nachdem die Lebenspartnerschaft im Jahr 2010 im Erbrecht mit einer Ehe gleichgestellt wurde, zieht nun das Steuerrecht nach.

Die bisherige Ungleichbehandlung auf Grund der sexuellen Orientierung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes, so die Richter. Es gebe "keine gewichtigen Sachgründe" für die Ungleichbehandlung. Die Entscheidung geht auf mehrere Verfassungsbeschwerden zurück.

So funktioniert der Splittingtarif

Durch das Ehegattensplitting wird die Einkommensteuer für zwei Partner gemeinsam berechnet. Wer dabei wie viel vom Gesamteinkommen verdient, spielt keine Rolle. Zuerst wird das gesamte Einkommen des Paares ermittelt. Dieses wird halbiert und die darauf entfallende Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet.

Dieser Betrag wird dann verdoppelt. Günstig wirkt sich der Splittingtarif inbesondere für Paare aus, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Oder auch beim Einzelunternehmerhaushalt. Dadurch kann sich ein maximaler Steuervorteil  pro Jahr ergeben. Verdienen dagegen beide Partener etwa gleich viel, bringt das Splitting keine Vorteile.