Verteilung der Steuerklassen
Häufig ist es bei Eheleuten so, dass der Ehemann die Steuerklasse III und seine Frau die Steuerklasse V hat. Für die unterjährige Besteuerung bedeutet dies, dass die Ehefrau stärker besteuert wird. Damit monatlich möglichst viel Netto vorhanden ist, befindet sich meist der Ehegatte mit dem niedrigen Einkommen in der Steuerklasse V. Der mit dem höheren Einkommen hat dann Steuerklasse III.
Wenn beide Eheleute in etwa gleich viel verdienen, macht es Sinn, wenn beide sich in der Steuerklasse IV befinden. Die Besteuerung ist dann bei beiden gleich hoch.
Steuerklasse nur für Lohnsteuerabzug
Zunächst einmal muss man sich bewusst machen, dass die Lohnsteuerklassenwahl nur für den unterjährigen Lohnsteuerabzug relevant ist. Sobald die Eheleute ihrer Einkommensteuererklärung fertigen, egalisieren sich unterjährige Besteuerungsunterschiede wieder. Unter dem Strich ergibt sich auf Jahressicht durch die Steuerklasse also nie eine Veränderung. Durch einen Steuerklassenwechsel können Sie das Elterngeld jedoch künstlich anheben.
Warum Steuerklasse wechseln?
Da sich steuerlich nach Anfertigung der Steuererklärung kein Unterschied ergibt, stellt sich die Frage, wo ein Unterschied durch einen Steuerklassenwechsel liegen könnte. Das Elterngeld ist hier die Antwort. Dieses richtet sich nämlich nach dem monatlichen Nettobezug.
Vollkommen egal dabei ist, ob dieser durch die Steuerklassenwahl zu niedrig oder zu hoch ist. Daher macht Sinn, dass der Ehegatte, der sich später hauptsächlich um das Kind kümmern soll, und folglich das Elterngeld erhält, einen möglichst hohen Nettolohn vor der Geburt hat.
Elterngeld erhöhen
Je höher der Nettolohn, desto höher das spätere Elterngeld. Es macht also Sinn, dass der später betreuende Ehegatte in die Steuerklasse III wechselt, auch wenn dies für die unterjährige Besteuerung sinnlos erscheint. Das Elterngeld wird durch diesen Steuerklassenwechsel steigen.
Der Gang durch die Instanzen
Freilich wollte die Verwaltung diese Gestaltung nicht akzeptieren. Die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel im Vorfeld der Geburt rechtens ist oder nicht, war lange streitbefangen und ist durch alle Instanzen gegangen. Zunächst hatte hier seinerzeit das Sozialgericht Dortmund zwei positive Entscheidungen getroffen und sich auf die Seite der werdenden Eltern gestellt.
Hintergrundinformationen zur erstinstanzlichen Entscheidung finden Sie im Beitrag: Höheres Elterngeld nach Wechsel der Lohnsteuerklasse.
Lesen Sie auch unseren Überblick über Kindergeld, Elterngeld und viele andere Förderungen für Eltern.
Höhere Instanzen auch positiv
Dies war jedoch damals nur die erste Instanz. Später entschied auch noch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 13 EG 51/08), dass ein Steuerklassenwechsel zur Erreichung eines höheren Elterngeldes nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Höchstrichterliche Entscheidung
Schlussendlich erging auch noch die Entscheidung des Bundessozialgerichts, welches in zwei Urteilen (Az: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R) und einen an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Leitsatz formulierte:
"Der, vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende, Lohnsteuerklassenwechsel darf bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld nicht unberücksichtigt bleiben; ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen gehalten werden."
Wie ändern Sie Ihre Steuerklassen?
Werdende Eltern bzw. auch die, die in den nächsten Monaten zu werdenden Eltern werden wollen, sollten beim Finanzamt also einen Wechsel der Lohnsteuerklassen angehen. Sobald das Elterngeld bezahlt wird, wird sich dies auswirken.
Weitere Hintergründe finden Sie im Beitrag: Elterngeld – auf wie viel Geld haben Sie Anspruch.