Heilpraktiker: Grundsätzliches zum Thema Kosten
Wenn Sie sich entschließen, sich zu einem Heilpraktiker in Behandlung zu begeben, schließen Sie formal gesehen einen Dienstleistungsvertrag. Das bedeutet, dass Sie den Heilpraktiker für seine Bemühungen, also seine Dienstleistung, bezahlen.
Im Gegensatz dazu stünde ein Werkvertrag. Ihre Autowerkstatt bezahlen Sie für ein bestimmtes Ergebnis. Eine Erfolgsgarantie gibt es beim Heilpraktiker aber nicht. Heilungsversprechen wären auch unseriös und sollten Sie veranlassen, schleunigst das Weite zu suchen.
Heilpraktiker: Gestaltung des Honorars
Generell ist ein Heilpraktiker völlig frei in seiner Honorargestaltung. Er ist aber natürlich zur vorherigen Aufklärung verpflichtet, damit Sie sich entscheiden können. Theoretisch könnte ich auch 500,- Euro für das Erstgespräch verlangen. Sie würden Ihr Einverständnis erklären, wenn Sie sich nach erfolgter Aufklärung in Behandlung begeben. Sie wären somit zur Zahlung verpflichtet, wenn das Erstgespräch stattgefunden hat, d. h. die Dienstleistung erbracht wurde.
Habe ich Sie vorher nicht aufgeklärt, können Sie davon ausgehen und darauf bestehen, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) erfolgt.
Heilpraktiker: Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)
Die Gebührenordnung ist ein Katalog, der festlegt, wie viel ein Heilpraktiker für welche Leistung abrechnen kann. Es gibt dabei eine finanzielle Spanne, d. h. einen oberen und einen unteren Rahmenbetrag. Beispielsweise beträgt dieser Rahmen für die körperliche Untersuchung (Ziffer 1 der GebüH) zwischen 12,30 und 20,50 Euro.
Die GebüH ist auch die Grundlage für die Erstattung des Honorars durch private Krankenkassen. Da die GebüH aus verschiedenen Gründen noch von 1985 ist, sind die Rahmenbeträge für viele Leistungen nicht mehr dem Aufwand angemessen. Daher nehmen viele Kollegen höhere Sätze, die dann von den PKV nur entsprechend des GebüH erstattet werden, d. h. sie erhalten keine vollständige Rückzahlung Ihrer Kosten.
Heilpraktiker: Kostenerstattung durch private Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen erstatten grundsätzlich keine Heilpraktikerleistungen. Die nun teilweise beworbene Erstattung von Naturheilverfahren bezieht sich ausschließlich auf ärztliche Leistungen und das ist eben nicht das Original.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten. Man kann sich voll privat zu versichern und einen Tarif wählen, der Heilpraktikerleistungen beinhaltet. Die zweite Variante ist eine private Zusatzversicherung ausschließlich für Heilpraktiker. Diese Versicherungen werden von Partnern der gesetzlichen Kassen angeboten, Sie müssen aber keinesfalls die jeweilige Gesellschaft nehmen.
Auf dem freien Markt gibt es in der Regel wesentlich bessere Angebote. Für Kinder lohnt sich eine solche Zusatzversicherung immer, als Erwachsener muss man da genauer überlegen. Folgende Kriterien sind zu bedenken: Höhe des Eigenanteils, maximale Erstattung im Kalenderjahr und oberer oder unterer Rahmenbetrag.
Heilpraktiker: Einfach selber zahlen
Hat man sich einmal von der Vollkaskomentalität unseres Gesundheitssystems verabschiedet, kann man den Heilpraktiker auch selbst bezahlen. In der Regel bewegen sich die Honorare im Bereich von Handwerkermeisterstundensätzen, sind also bezahlbar. Dafür erhalten Sie aber eine umfassende Leistung, die Ihnen der Kassenarzt gar nicht erbringen kann, weil er alleine den zeitlichen Aufwand niemals auch nur annähernd erstattet bekäme.
Beim Heilpraktiker sind Sie eben Privatpatient.
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