Haushaltshilfe zur Überbrückung von Krankheit

Kinder bis 12 Jahre oder ein behindertes Kind ist die Anspruchsvoraussetzung bei einem Antrag auf Kostenerstattung für einen Haushaltshilfe wegen Krankheit der Pflegeperson. Es darf keine andere Person im Haushalt die Kinderbetreuung übernehmen können. Wird als Haushaltshilfe eine verwandte Person eingesetzt (bis Verwandtschaft 2. Grades), gibt es die Kostenerstattung nicht, hier gibt es nur geringe Anteile.

Allgemeine Regeln für den Antrag auf eine Haushaltshilfe bei Krankheit
Grundsätzlich sind Kostenerstattungsanträge vor der Inanspruchnahme der Leistung bei der Kasse zu stellen. Kassen zahlen einen Pflichtanteil je Kalendertag von den Haushaltskosten in Höhe von 5 – 10 Prozent, mitunter auch weitere Zusatzleistungen, etwas bei ambulanter Behandlung.

Die Anträge bezwecken die Stellung einer Haushaltshilfe für die Zeit der Krankheit oder Reha der Mutter beziehungsweise Pflegeperson. Wenn weiterhin keine andere Person aus dem Haushalt die Kinderpflege ersatzweise übernehmen kann, wird der Antrag positiv beschieden. Die Unterlagen können Sie sich zuschicken lassen. Achten Sie auf Vollständigkeit des Antrages, weil die Kasse nur dann Ihren Antrag genehmigt.

Haushaltshilfe bei Krankheit von der Kasse gewählt oder selbst ausgesucht
Im Regelfall stellt die Kasse die Haushaltshilfe, nur bei Problemen, eine passende   Person am Ort zu finden (meist in kleineren Gemeinden, wo die Trägerorganisationen, wie Wohlfahrtsverbände, private Unternehmen, Sozialstationen niemand finden konnten oder aus bestimmten Gründen nicht in Anspruch genommen werden sollten, kann der Antragsteller auch selbst eine solche Haushaltshilfe suchen. Wenn er allerdings Verwandte dafür einsetzen will, gibt es die Aufwandsentschädigung nicht oder nur zu geringen Anteilen (nur nachweisbare Mehrkosten).

Haushaltshilfe bei Krankheit mit Kasse abstimmen
Stimmen Sie mit der Kasse im Detail ab, wie Sie die eigene Suche nach einer Pflegeperson vorzunehmen haben. Informieren Sie die potentielle Pflegeperson darüber, dass sie mit dieser Aushilfstätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht, das zu einer Versteuerung führt. Da Sie nun als   Arbeitgeber fungieren, sind Sie dafür verantwortlich, dass Sie die gewählte Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale anmelden (§ 2 SBGVII). Fahrkosten fallen nicht unter die Förderung.

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Sie werden zusammengefasst in den Regelungen des § 35a EStG, wo die Steuervergünstigungen   für eine Haushaltshilfe definiert werden. Hier ist zu beachten, das der Abzug von Steuerermäßigungen meistens den oben genannten Steuerermäßigungen nach § 35a EStG vorgehen.