Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich für Sie nur die reinen Lohn- und Fahrtkosten Ihres Handwerkers für Sie steuermindernd aus. Sie können 20% des Lohns/der Dienstleistung von maximal 4.000 € von der zu zahlenden Steuer absetzen (also nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuersumme).
Beispiel
Können Sie 2.000 € Ausgaben für Handwerker nachweisen (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt nur 1.600 €. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus.
Auch als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Dienstleistungen wie etwa den Winterdienst gemeinsam vergibt, können Sie die Kosten dafür in der Steuererklärung geltend machen. Die anfallenden Aufwendungen müssen nur auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sein. Diese Aufschlüsselung nimmt der WEG-Verwalter vor – dessen Tätigkeit Sie aber nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen können.
Ihre Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2016, die Sie erst im Januar 2017 bezahlt haben, können Sie also auch noch in diesem Jahr geltend machen
Achtung: Bargeldzahlungen an Handwerkern werden nicht anerkannt. Ich rate Ihnen daher: Überweisen Sie das Geld. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung (also ohne Materialkosten) separat aufgeführt ist. Diese Ausgaben müssen durch die Rechnung und den Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung erscheint, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lassen Sie sich solche Rechnungen ausstellen, um späteren Streit zu vermeiden.
Beispiel
Wenn Sie 2.000 Euro Ausgaben für Handwerker nachweisen können (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt also nur 1.600 Euro. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus. Da viele Eigentümer unsicher sind, welche Arbeiten begünstigt werden, habe ich diese hier für Sie dargestellt.
Übersicht: Diese Arbeiten können Sie steuerlich zu Ihren Gunsten geltend machen
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Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen | Ja | |
Streichen/Lackieren z.B. von Wandschränken, Heizkörpern und -rohren | Ja | |
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen | Ja | |
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus | Nein | |
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen | Ja | |
Aufwendungen für Straßenreinigung | Ja | |
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten | Ja | |
Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden | Nein | |
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen | Ja | |
Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden | Nein | |
Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück | Ja | |
Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger-Gebühr) | Ja | |
Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind | Nein | |
Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen) | Ja |
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