Haushaltnahe Dienstleistungen: Sparen Sie jetzt noch Steuern!

Bei kaum einer Steuerart wird dem Fiskus so viel Geld geschenkt, wie bei den haushaltsnahen Dienstleitungen. Deshalb: Sparen Sie als Immobilienbesitzer in diesem Jahr jeden möglichen Steuer-Cent bei haushaltnahen Dienstleistungen. Es lohnt sich. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35a EStG.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich für Sie nur die reinen Lohn- und Fahrtkosten Ihres Handwerkers für Sie steuermindernd aus. Sie können 20% des Lohns/der Dienstleistung von maximal 4.000 € von der zu zahlenden Steuer absetzen (also nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuersumme).

Beispiel

Können Sie 2.000 € Ausgaben für Handwerker nachweisen (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt nur 1.600 €. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus.

Auch als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Dienstleistungen wie etwa den Winterdienst gemeinsam vergibt, können Sie die Kosten dafür in der Steuererklärung geltend machen. Die anfallenden Aufwendungen müssen nur auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sein. Diese Aufschlüsselung nimmt der WEG-Verwalter vor – dessen Tätigkeit Sie aber nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen können.

Ihre Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2016, die Sie erst im Januar 2017 bezahlt haben, können Sie also auch noch in diesem Jahr geltend machen

Achtung: Bargeldzahlungen an Handwerkern werden nicht anerkannt. Ich rate Ihnen daher: Überweisen Sie das Geld. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung (also ohne Materialkosten) separat aufgeführt ist. Diese Ausgaben müssen durch die Rechnung und den Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung erscheint, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lassen Sie sich solche Rechnungen ausstellen, um späteren Streit zu vermeiden.

Beispiel

Wenn Sie 2.000 Euro Ausgaben für Handwerker nachweisen können (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt also nur 1.600 Euro. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus. Da viele Eigentümer unsicher sind, welche Arbeiten begünstigt werden, habe ich diese hier für Sie dargestellt.

Übersicht: Diese Arbeiten können Sie steuerlich zu Ihren Gunsten geltend machen

 

Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen Ja
Streichen/Lackieren z.B. von Wandschränken, Heizkörpern und -rohren Ja
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen Ja
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus Nein
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Ja
Aufwendungen für Straßenreinigung Ja
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten Ja
Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden Nein
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen Ja
Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden Nein
Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Ja
Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger-Gebühr) Ja
Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind Nein
Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen) Ja

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