Haushaltnahe Dienstleistungen: Sparen Sie jetzt noch Steuern!

Bei kaum einer Steuerart wird dem Fiskus so viel Geld geschenkt, wie bei den haushaltsnahen Dienstleitungen. Deshalb: Sparen Sie als Immobilienbesitzer in diesem Jahr jeden möglichen Steuer-Cent bei haushaltnahen Dienstleistungen. Es lohnt sich.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich für Sie nur die reinen Lohn- und Fahrtkosten Ihres Handwerkers für Sie steuermindernd aus. Sie können 20% des Lohns/der Dienstleistung von maximal 4.000 € von der zu zahlenden Steuer absetzen (also nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuersumme).

Beispiel: Können Sie 2.000 € Ausgaben für Handwerker nachweisen (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt nur 1.600 €. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus.

Auch als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Dienstleistungen wie etwa den Winterdienst gemeinsam vergibt, können Sie die Kosten dafür in der Steuererklärung geltend machen. Die anfallenden Aufwendungen müssen nur auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sein. Diese Aufschlüsselung nimmt der WEG-Verwalter vor – dessen Tätigkeit Sie aber nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen können.

Ihre Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2017, die Sie erst im Januar 2018 bezahlt haben, können Sie also noch für dieses Jahr geltend machen.

Wichtig: Bezahlen Sie Ihre Handwerker bar, wird dies vom Finanzamt nicht anerkannt. Deshalb: Überweisen Sie das Geld. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung und die Materialkosten jeweils separat aufgeführt sind – nur unter diesen Voraussetzungen können Sie von den Steuervorteilen profitieren.

Übersicht: Diese Arbeiten können Sie steuerlich zu Ihren Gunsten geltend machen
Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen Ja  
Streichen/Lackieren z. B. von Wandschränken, Heizkörpern und
-rohren
Ja  
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen Ja  
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus   Nein
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Ja  
Aufwendungen für Straßenreinigung Ja  
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten Ja  
Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden   Nein
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen Ja  
Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden   Nein
Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Ja  
Kontrollaufwendungen (z. B. Schornsteinfeger-Gebühr) Ja  
Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind   Nein
Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen) Ja  

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