Wer hat ein Wahlrecht zwischen „gesetzlich“ oder „privat“?
Lediglich Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (in 2002: 40.500 Euro) übersteigt, können sich eigenverantwortlich versichern. Selbstständige und Freiberufler haben immer das Wahlrecht. Sie können sich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden.
Achtung:
Wenn Sie sich als Selbstständiger privat krankenversichert haben, ist die „Rückkehr“ in die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nur noch möglich, wenn Sie eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Wichtig:
Selbst bei einer Beschäftigungsaufnahme ist der gesetzliche Krankenversicherungsschutz in Frage gestellt, wenn das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
Die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach zwei wesentlichen Prinzipien:
1. Das Solidarprinzip:
Die Mitglieder der Versichertengemeinschaft zahlen einen Beitrag, der mit einem einheitlichen Beitragssatz aus dem Einkommen berechnet wird. Zusätzliche Familienangehörige, die nicht selbst versicherungspflichtig sind, werden meist kostenfrei mitversichert. Besondere Risiken wie z.B. chronische Erkrankungen wirken sich nicht gesondert auf den Beitragssatz aus.
2. Das Sachleistungsprinzip
Der Versicherte weist sich über eine Krankenversichertenkarte beim jeweiligen Arzt aus. Die Leistungen der Krankenkasse kann der Versicherte ohne Vorleistung in Anspruch nehmen. Eigenanteile muss der Versicherte nur bei einzelnen Leistungen, z.B. Arzneimittel oder Krankanhausaufenthalten, zahlen.
Prämienermittlung:
Selbstständige Unternehmer zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich wie freiwillig versicherte den Höchstbeitrag. Wenn Sie als Unternehmer allerdings niedrigere Einkünfte nachweisen, sind diese die Basis für die Beitragsberechnung. Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei berücksichtigt. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Einnahmen aus selbstständiger/unselbstständiger Tätigkeit zählen dazu.
Innerhalb jeder Einkunftsart können Sie aber Betriebsausgaben und Werbungskosten absetzen. Mindestens werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf einem Einkommen von 1.758,75 Euro monatlich berechnet.
Die Krankenkasse hat das Recht, einmal jährlich anhand Ihres Einkommenssteuerbescheids Ihre Beitragshöhe zu prüfen. Kommen Sie dem nicht nach, darf die Kasse den Höchstbeitrag berechnen.
Tipp: Sobald Ihnen der Einkommenssteuerbescheid vorliegt, sollten Sie auch die Höhe Ihres Krankassenbeitrags prüfen. Haben sich Ihre Einnahmen gemindert, so sollten Sie unverzüglich eine Minderung des Beitrags beantragen. Warten Sie dabei nicht erst darauf, dass die Krankenkasse Ihren Einkommenssteuerbescheid prüft.
Die private Krankenversicherung ist ein auf Gewinn ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen. In der privaten Krankenversicherung können Sie die Leistungen individuell auf Ihre Bedürfnisse abstimmen. Über die Grundversicherung hinaus können Sie einzelne Teilrisiken versichern. Sie bestimmen den Leistungsumfang je nach Lebensstandard, Einkommen und Risikobereitschaft. Eine kostenfreie Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Sie müssen für jedes Familienmitglied einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen.
Leistungen müssen bei der privaten Krankenversicherung in der Regel vorfinanziert werden.
Die Wartezeit, bis Sie in eine private Krankenversicherung eintreten können, beträgt drei Monate. Die meisten Versicherungsunternehmen verzichten allerdings auf diese Wartezeit, wenn man direkt aus der gesetzlichen Krankenversicherung wechselt oder vorher eine ärztliche Untersuchung durchführen lässt.
Prämienermittlung:
Die Beitragshöhe in der privaten Krankenversicherung richtet sich nicht nach dem Einkommen des Versicherten. Hier spielen andere Kriterien eine Rolle:
- der Leistungsumfang,
- das Eintrittsalter in die Versicherung,
- das Geschlecht und
- eventuelle Vorerkrankungen werden hier berücksichtigt.