Haftpflichtversicherung: Ihre Rechte und Pflichten im Schadensfall

Die umgestoßene Blumenvase, die beschmutzte Couchgarnitur der Freundin und die beim Ballspiel zerbrochene Fensterscheibe des Nachbarn – all diese Missgeschicke gehören zu den Risiken des täglichen Lebens. Damit aus Missgeschicken keine großen Dramen werden, gibt es die private Haftpflichtversicherung. Damit Sie aber wirklich Schutz haben, sollten Sie im Schadensfall einiges beachten.

Wenn man bedenkt, mit welchen Haftpflichtansprüchen bereits 7-jährige konfrontiert werden können, verbietet es sich fast von selbst, auf diesen Versicherungsschutz zu verzichten.

Was viele aber nicht wissen: Die private Haftpflichtversicherung ist nicht nur dazu da, berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Sie unterstützt den Versicherungsnehmer auch darin, unberechtigte Haftpflichtforderungen abzuwehren. Daher sollte man im Schadensfall, oder wenn man mit Haftpflichtforderungen anderer konfrontiert wird, so rasch wie möglich Kontakt zu seiner Haftpflichtversicherung aufnehmen.

Fordern Sie den „Abwehrschutz“

Es wäre grundfalsch, sich eigenständig gegen Ansprüche, die man für unberechtigt hält, zu wehren. Wenn der Anspruchsteller mit seiner Forderung recht hat, wird die Versicherung zahlen. Ist man dagegen nicht zu Schadenersatz verpflichtet, wehrt die Versicherung die Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers ab.

Wird der Versicherungsnehmer verklagt, muss der Versicherer gemäß Versicherungsvertrag den so genannten „Abwehrschutz“ stellen. Das heißt, er zahlt auch den Anwalt und etwaige Gerichtskosten. Allerdings sucht der Versicherer den Anwalt in solch einem Fall auch aus. Diese Leistungen sind in der Versicherungsprämie enthalten.

Auch sollten Versicherungsnehmer in keinem Fall kleinere Schäden selbstständig regulieren, um sich anschließend das ausgelegte Geld von ihrer Versicherung zurückgeben zu lassen. Man schätzt als Laie die Situation nicht immer richtig ein und kommt möglicherweise für einen Schaden auf, für den man gar nicht haftbar gemacht werden kann. Wer das tut, riskiert, auf seinen Auslagen sitzen zu bleiben.

Viele Versicherte wissen zum Beispiel nicht, dass Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren gar nicht für angerichtete Schäden verantwortlich gemacht werden können. Und auch der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist nicht richtig. Verursacht nämlich ein Kind, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Schaden, haftet es nicht – und die Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Bei der Wahrheit bleiben

Die wichtigste Regel im Umgang mit Haftpflichtschäden lautet: bei der Wahrheit bleiben. Die private Haftpflichtversicherung springt auch und gerade bei grober Fahrlässigkeit ein. Man könnte sagen, sie ist bei jeder Dummheit des Versicherungsnehmers eintrittspflichtig. Es braucht also bei der Darstellung des Schadensfalls niemand die Wahrheit zu verbiegen, aus Furcht, die Versicherung könnte bei Fahrlässigkeit die Versicherungsleistungen kürzen.

Wer jedoch vorsätzlich handelt – und die wertvolle Vase des Freundes etwa aus Wut zertrümmert – der sollte nicht mit Leistungen seiner Versicherung rechnen. Dasselbe gilt für das Lügen. Wer lügt, riskiert den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes.

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