Grunderwerbsteuer: So wird die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung geregelt

Grundsätzlich ist die Immobilienübertragung im Rahmen der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine scheidungsbedingte Immobilienübertragung stattfindet. Lesen Sie daher hier, was zu beachten ist.

Ein Ehegatte nutzt die Immobilie weiter

In der Praxis ist der Fall nicht selten anzutreffen, dass eine Immobilie, die im gemeinsamen Eigentum beider Ex-Ehegatten steht, weiterhin von einem Ehegatten (und gegebenenfalls den gemeinsamen Kindern) weiter genutzt wird. Zu einem Wechsel bei den Eigentumsverhältnissen ist es jedoch trotz der Scheidung bisher nicht gekommen, weshalb beide Ehegatten noch im Grundbuch eingetragen sind.

Grundsätzlich regelt das Grunderwerbsteuergesetz, dass der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Fraglich ist jedoch häufig, wie lange die Vermögensauseinandersetzung dauert, wenn die Immobilienübertragung nicht in zeitlicher Nähe zur Scheidung durchgeführt wird.

Erfreuliches Urteil: Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung

Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil mit einem erfreulichen Ergebnis Stellung genommen.

Danach gilt: Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des, weiterhin von einem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern genutzten, Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein, nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter, Erwerb vom früheren Ehegatten nicht grunderwerbsteuerpflichtig.

Alles in allem sollte man sich daher auch bei der Scheidung schon ins Benehmen setzen und gegebenenfalls dem nutzenden Ehegatten ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht einräumen, damit später die Grunderwerbsteuer gespart werden kann.

Tod eines ehemaligen Ehegatten

Leider hat der Bundesfinanzhof ebenfalls bereits entschieden, dass die Steuerbefreiung nur für Grundstücksübertragung zwischen den früheren Ehegatten greift. Kommt es hingegen dazu, dass der frühere Ehegatte verstirbt und nun der nutzende Ehegatte sein notariell beurkundetes Ankaufsrecht ausüben möchte, greift die Steuerbefreiung nicht, weil der Grundstückserwerb nicht vom früheren Ehegatten sondern dessen Gesamtrechtsnachfolger stattfindet.