Grauer Kapitalmarkt: Schadensersatzansprüche noch nicht unbedingt verjährt
Jetzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass diese Frist erst vom Zeitpunkt der Kenntnis an anfängt abzulaufen (BGH Az. XI ZR 44/06). Dabei muss es sich allerdings um Schadensfälle im Bereich des so genannten grauen Kapitalmarktes handeln (Dieser Teil der Finanzmärkte unterliegt keiner staatlichen Aufsicht und die Angebote werden nicht über die Börse oder Banken vermittelt.). Typische Beispiele sind wertlose Immobilien und Beteiligungen wie bei Securenta oder den Drei-Länder-Fonds. Folglich können Ansprüche aus den sog. Überleitungsfällen noch eingeklagt werden, unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen in den letzten drei Jahren keine Kenntnis vom Schaden oder Schädiger hatten. Dies betrifft Ansprüche wegen Falschberatung gegenüber Treuhändern, Vermittlern und Anlageberatern. Betroffene sollten sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.
Schadensersatzansprüche aus fehlerhaften Prospektangaben sind von dieser Regelung nicht betroffen. Hier bleibt die Verjährungsfrist bei drei Jahren, der Wissensstand der Anleger spielt weiterhin keine Rolle.
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