Glätteunfälle auf der Straße: Haftet die Gemeinde?
Zudem ist es keiner Gemeinde zumutbar, trotz der Verkehrswichtigkeit alles gleichzeitig zu räumen. Es genügt für den Winterdienst, dass die Reihenfolge der zu räumenden Straßen sachgerecht bestimmt ist. Allgemein üblich ist es, drei Straßenklassen zu bilden. Dann hat die Klasse 1 zunächst absolute Priorität.
Erst wenn der Winterdienst dort abgeschlossen ist, sind die anderen Streu- und Räumklassen dran. Es dürfte deshalb nur in Einzelfällen gelingen, Gemeinden nach Unfällen bei Glätte in Haftung zu nehmen. Denn: Hat sie den Winterdienst ordentlich organisiert, kann sie sich auf Unzumutbarkeit berufen.
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