Woraus ergibt sich der Preis für den Gewerbestrom?
Prägend sind unter anderem die Vertriebs- und Erzeugungskosten des Anbieters. Zu den Bestandteilen, aus denen sich der Preis für den Gewerbestrom ergibt, zählen:
- Stromerzeugung: Erzeuger speisen ihren Strom in das Netz ein, speichern diesen ggfs. zwischen und stellen ihn ihren Kunden jederzeit zur Verfügung. Die Erzeugung erfolgt beispielsweise in Wind-, Wasser- und Kohlekraftwerken sowie durch den Einsatz von Solaranlagen.
- Netzentgelte: Stromnetze müssen instandgehalten werden. Reparaturen können anfallen, zudem werden sie in der Regel stetig ausgebaut. Der Anbieter hat somit dauerhaft Mitarbeiterkosten zu tragen.
- Stromsteuern: Der Fiskus erhebt eine Steuer von 2,05 Cent auf jede Kilowattstunde Strom (= Megawattstunde: 20,50 Euro). Unabhängig vom Zeitpunkt des Bezugs fällt die Stromsteuer immer an.
- Konzessionsabgabe: Führen die Stromleitungen über öffentliche Areale, erheben Gemeinden Konzessionsgebühren. Diese muss der Energieversorger zahlen, sie fließen jedoch in den Gewerbestrompreis mit ein.
- Umlagen: Hierbei handelt es sich um – gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – vorgeschriebene Umlagen.
- Mehrwertsteuer: Unsere Regierung stuft Strom nicht als lebensnotwendig ein. Deshalb wird für dessen Bezug die Mehrwertsteuer fällig.
Viele Unternehmer besitzen gegenüber Privatpersonen einen Vorteil: Sind Betriebe vorsteuerabzugsberechtigt, können sie vom Finanzamt die Mehrwertsteuer zurückfordern. Dies gilt sowohl für den Bezug von Gewerbegas als auch -strom.
Wer profitiert von den Vorzugskonditionen?
Es liegt allein am Stromanbieter selbst, welchen Endverbrauchern er eine vergünstigte Versorgung ermöglicht. Generell gilt, je höher die Abnahmemenge, desto günstiger der Tarif. In der Regel sind die Gewerbestromtarife an die jeweils benötigte Menge an Megawattstunden gekoppelt. Zahlreiche Anbieter gewähren erst ihre Vorzugskonditionen, wenn über 100.000 kWh Strom pro Jahr abgenommen werden.
Welche Unterscheidungen machen Stromanbieter bei den Kunden?
Im Bereich des Gewerbestroms wird von den Anbietern meist zwischen Großkunden und klassischen Gewerbekunden unterschieden. Unter Letztere fallen beispielsweise häufig vorkommenden Bürobetriebe mit einem Stromverbrauch in eher durchschnittlichem Bereich. Zu den Großkunden zählen Stromanbieter industrielle Unternehmen, die über eine Vielzahl an elektrischen Geräten sowie Maschinen verfügen und daher einen überdurchschnittlichen Stromverbrauch aufweisen.
Kann ein Wechsel des Gewerbestrom-Anbieters vorteilhaft sein?
Gleich, ob es sich um den Wechsel der Gewerbeversicherung oder eines Gewerbestrom-Anbieters handelt, er kann sich für viele Betriebe in jedem Fall lohnen. Tatsache ist: Bereits ein Cent pro Kilowattstunde Strom weniger sorgt für einen deutlichen Unterschied. Erfahrungsgemäß gibt es zahlreiche – sowohl große als auch kleinere – Unternehmen, bei denen ein zehn- bis zwanzigprozentiger Anteil des Umsatzes in die Stromrechnung fließt. Dies ist Grund genug, um nach einem Anbieter zu suchen, der Gewerbestrom zu besonders günstigen Konditionen bietet.
Wer kann den Stromanbieter problemlos wechseln?
Besitzen Sie ein eigenes Betriebsgebäude, können Sie zum nächstmöglichen, im Vertrag vereinbarten, Zeitpunkt Ihren Anbieter wechseln. Ist der Strom jedoch in der Warmmiete einer gemieteten Immobilie enthalten, sind Ihnen meist die Hände gebunden. Denn in diesem Fall gilt der Vermieter als Vertragspartner des Stromlieferant.
Gerichtlich ist die Frage nicht eindeutig geklärt, ob ein Mieter gleichfalls Anspruch auf die freie Wahl des Stromanbieters hat. Bestenfalls fragen Sie Ihren Vermieter. Für ihn spielt es in der Regel keine Rolle, ob er einen günstigeren oder teureren Tarif auf seine Mieter umlegt. Deshalb besteht eine gute Chance, dass er mit einem Wechsel einverstanden ist.
Was Sie vor einem Wechsel tun sollten
Jeder Unternehmer sollte sich zunächst einen genauen Überblick über die jährlichen Stromkosten machen und sich daneben über Referenzwerte informieren. Ins Auge zu fassen ist der vom bisherigen Anbieter in Rechnung gestellte Nettobetrag der letzten Jahresrechnung. Die Nutzung eines Online-Vergleichsportals bietet sich im Anschluss an, wobei Sie darauf achten sollten, dass dort insbesondere (auch) Gewerbestromtarife im Angebot stehen. Der Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Energiemakler und Energieberater sagt dazu Folgendes: „Diese Portale sind ein guter Anhaltspunkt, um ein Gefühl dafür zu entwickeln, welche Preise angemessen sind.“
An explizit beworbene Ersparnisse einiger Portale sollten Sie mit Vorsicht herangehen. Dort finden sich Vergleiche von Konditionen regionaler Versorger am Unternehmenssitz mit neuen Tarifen. D.h., beziehen Sie bereits von einem alternativen Anbieter Strom, nutzen Ihnen die angegebenen Aussagen wie zum Beispiel „Sie können 2.500 Euro jährlich sparen!“ nichts. Sorgfältiges Nachrechnen ist angesagt, wobei sie am besten ihre durchschnittlichen Stromkosten der letzten fünf Jahre ermitteln. Sie sind perfekt zum Vergleich mit den Angeboten aus den Online-Portalen geeignet.
Beachtenswerte Vertragsklauseln
Experten empfehlen, einen Stromvertrag niemals über einen längeren Zeitraum als ein Jahr abzuschließen. Im letzten Jahrzehnt hat sich herauskristallisiert, dass der „nackte Strompreis“ kontinuierlich gesunken ist. Unter dieser Bezeichnung versteht man die Gebühren, bevor Steuern und staatliche Umlagen hinzukommen. Auch in den nächsten Jahren ist mit keiner bemerkenswerten Trendwende zu rechnen.
Die Wahrscheinlichkeit, bei einer längeren Strompreisbindung draufzuzahlen, ist somit groß. Gewerbetreibende und Co. sollten bei Vertragsabschluss darauf achten, dass der vereinbarte Preis weiterhin Bestand hat, wenn:
- der Stromverbrauch sich deutlich ändert oder
- neue Gesetze in Kraft treten, darunter zur Erhebung neuer Umlagen oder weiterer Abgaben.
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