Getrennter Vereins- und Verwaltungssitz: Darauf müssen Sie achten

Gerade bei überregional agierenden Vereinen kommt es vor, dass der Verein nicht vom Vereinssitz aus geleitet wird, sondern vom Verwaltungssitz. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen, wenn in Ihrem Verein Vereinssitz und Verwaltungssitz getrennt sind.

In den meisten Vereinen sind Vereinssitz und Verwaltungssitz an einem Ort. Die Unterscheidung wird nur dann nötig, wenn sich die Geschäftsstelle, also der Vereinssitz, nicht am Rechtssitz des Vereins, also dem Verwaltungssitz befindet.

Regelungen für den Vereinssitz
Zuerst muss aber folgendes für den Vereinssitz in der Satzung geregelt sein:

  • Bei welchem Amtsgericht wird der Verein eingetragen
  • Allgemeiner Gerichtsstand des Vereins
  • Gerichtsstand bei Klagen von Mitgliedern
  • Feststellung der Unterscheidbarkeit des Vereinsnamens

Wenn der Vereinssitz nicht in der Satzung geregelt ist, kann keine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen.

Regelungen für den Verwaltungssitz
Diese Adresse ist unbedingt dem Amtsgericht und allen anderen Organisationen zu nennen, damit die postalische Erreichbarkeit sicher gestellt werden kann. Der Verwaltungssitz muss nicht in der Satzung geregelt sein. Falls dieser sich verändert, müsste somit auch gleichzeitig die Satzung geändert werden. Es sollte jedoch in der Satzung geregelt sein, dass ein Verwaltungssitz zulässig ist und existiert.

Ab einer gewissen Größe kann es sinnvoll sein, den Vereinssitz und den Verwaltungssitz zu trennen. Wenn die anfänglichen Lokalitäten nicht mehr ausreichen, zum Bespiel bei der Spielstätte, ist ein Ausgliedern der Verwaltung oftmals notwendig. Ein weiteres praktisches Beispiel für getrennte Sitze kann zum Beispiel auch sein, wenn der Vorstandsvorsitzende den Verein und seine Geschicke von zu Hause leitet. Also wird seine Privatadresse gleichzeitig als Verwaltungssitz angegeben. An diesem Ort wird dann auch die Post an den Verein gerichtet.