Gesetzlich versichert aber Privatpatient: Wie funktioniert die Kostenerstattung?

Haben Sie sich auch schon einmal geärgert, wegen ewig langer Wartezeiten als Kassenpatient? Das sogenannte "Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz" (GMG) bietet Ihnen ein Schlupfloch. Sie können gesetzlich versicht sein und dennoch Privatpatient. Doch sollten Sie richtig vorgehen, sonst gehen Sie ein unkalkulierbares Kostenrisiko ein.

Sind Privatpatienten besser dran?

Oberflächlich betrachtet haben es die Versicherten in der privaten Krankenversicherung gut. Sie erhalten höhere Leistungen für vielfältigere Behandlungsmethoden, bekommen schneller Termine und zahlen dafür nicht selten auch noch geringere Beiträge. Dennoch ist das Risiko Privatversicherter nicht zu verachten. Das Problem liegt darin, dass der Versicherer nicht mit den Ärzten direkt abrechnet. Vielmehr stellt der Arzt dem Patienten seine Leistungen in Rechnung, während der Patient als Versicherter seiner Krankenversicherung gegenübersteht.

Der Versicherte muss dann gegenüber seiner Krankenkasse sein Geld einfordern, indem er die Rechnung des Arztes übersendet und eine Leistungsprüfung über sich ergehen lässt. Zwar erhält er dafür einige Vorteile, aber er muss dafür, je nachdem wie lange die Leistungsprüfung dauert, einige Zeit auf sein Geld warten. Da er dem Arzt oder der Apotheke gegenüber verpflichtet ist, muss er gegebenenfalls das Geld vorstrecken.

Gesetzlich Versicherte als Privatpatienten

Dies ist der Weg, der Ihnen seit 2004 auch in der gesetzlichen Krankenversicherung offen steht. Sie müssen sich dann für dieses System für ein Jahr verpflichten. Im Kostenerstattungsprinzip gelten Sie dann im Verhältnis zum Arzt als Privatpatient, erhalten die Rechnungen vom Arzt und reichen diese an die Krankenkasse weiter.

Auch sind Sie der Vertragspartner des Arztes, der sein Honorar von Ihnen haben möchte. Sie haben hier dann den Vorteil der Kostenkontrolle, aber Sie müssen unter Umständen auch sehr teure Medikamente bezahlen, bevor die Krankenkasse geleistet hat.

Beachten Sie hierbei folgendes: Der Arzt rechnet mit Ihnen nach der Gebührenordnung ab, wie sonst mit der Krankenkasse. Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse maximal den Betrag, den die Kasse geleistet hätte, wenn Sie beim Arzt als regulärer Kassenpatient gewesen wären. Von dem Betrag werden noch Zuzahlungen, Praxisgebühren, Verwaltungsgebühren, Apothekenrabatt und der Abschlag für die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen. Die Krankenkasse wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sämtliche Kosten übernehmen.

Privatpatient und privates Risiko

Diesen Selbstbehalt müssten Sie als Patient aus eigenen Mitteln bestreiten und Sie tragen damit auch das alleinige wirtschaftliche Risiko, sowohl bei Bearbeitungsverzögerungen, als auch bei hohen Kosten über das Leistungsspektrum der Krankenkasse hinaus. Dies sollten Sie bedenken, bevor Sie sich für die Kostenerstattung entscheiden. In jedem Fall sollten Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung dann durch eine Restkostenversicherung ergänzen.

Restkostenversicherungen werden sowohl von privaten Versicherern, als auch von einigen Krankenkassen angeboten. Sie sollten sich in beiden Richtungen informieren und eine Restkostenversicherung tunlichst in jungen Jahren abschließen. Hier gilt das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenkasse nicht. Sie bezahlen also den Beitrag, den der Versicherer berechnet, um Ihr spezifisches Risiko zu versichern.