Es ist erlaubt, Abfindungszahlungen zu stückeln – also auf mehrere Jahre zu verteilen. Denn mit dem Hinausschieben der Fälligkeit des zweiten Abfindungsanteils hat ein Arbeitnehmer über diesen Betrag noch nicht selbst wirtschaftlich verfügt – also auch kein steuerlicher Zufluss vorliegt. Der Zufluss erfolgt verteilt über mehrere Kalenderjahre, so dass extrem hohe Einkommen vermieden werden. Dadurch verringert sich auch die steuerliche Belastung.
Bislang war es für Arbeitnehmer steuerlich fast immer günstiger, wenn nicht die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zur Auszahlung kam. Denn Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Und Einnahmen gelten grundsätzlich in dem Kalender bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Jetzt kann die Abfindung und ihr Auszahlungszeitpunkt in einem Sozialplan vereinbart werden können (BFH, Az. IX R 1/09): Sogar bei bereits fest vereinbarter Fälligkeit kann der steuerliche Zufluss in der Weise gestaltet werden, dass die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit vor ihrem Eintritt abweichend auf einen späteren Termin hinausschieben können (sog. Ausdrückliche Gefälligkeitsabrede). Durch diese Fälligkeitsvereinbarung wird es möglich, den Zufluss einer Abfindung als auch eines Teils in einen Gewinnermittlungszeitraum zu verschieben, in welchem der Arbeitnehmer geringere Einkünfte erwartet. Dies führt zu einer niedrigeren Progression.
Mit dieser Neuregelung entfällt künftig der Zeitpunkt, an dem die Abfindung dann gezahlt werden muss, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Dieser bislang übliche Fälligkeitszeitpunkt war für viele Arbeitnehmer deutlich ungünstiger.
Mindern Sie Ihr Jahreseinkommen
Grund: Die Abfindung selbst, die komplett innerhalb eines Jahres ausbezahlt wird, wird dem Jahreseinkommen hinzu gerechnet. Dies hat vielfach zur Folge, dass das Jahreseinkommen, das bei der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt wird, derart hoch ausfällt, dass es für manche Arbeitnehmer nicht mehr tragbar war.
Künftigen Beteiligten ist es also grundsätzlich gestattet, die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen, weil dies dem Steuerpflichtigen günstiger erscheint. Dieser Zeitpunkt kann auch stets einvernehmlich abgeändert werden. Tenor des Gerichts: Eine solche einzelvertraglich getroffene Abrede hat stets Vorrang vor der Fälligkeitsregelung eines Sozialplans. Denn eine Einzelabrede ist für Arbeitnehmer stets günstiger.
Arbeitsvertragsparteien sollten in diesem Zusammenhang künftig darauf achten, innerhalb der Aufhebungsverhandlungen auch zwingend die steuerlichen Auswirkungen zu ermitteln. Dieser Punkt sollte unbedingt in die Gespräche mit einfließen. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern die finanziellen Nachteile des Arbeitsplatzes durch vorteilhafte Steuergestaltungen abzumildern versuchen, ermöglichen hierdurch zudem eine Beschleunigung ihrer Entscheidung.
Ein weiterer Vorteil: Mit der neuen Entscheidung des BFH besteht nunmehr sogar die Möglichkeit, bereits getroffene Fälligkeitsregelungen nachträglich abzuändern! Handelt es sich entsprechend um Abfindungen aus Tarifverträgen oder aus Sozialplänen, so können auch diese durch ein einvernehmliches Verschieben der Fälligkeit steueroptimiert aus das Konto des Arbeitnehmers gelangen.