Geld leihen unter Freunden: Mahnverfahren und Schadensersatz

Vorgehensweise bei noch ausstehender Darlehensrückzahlung trotz Fälligkeit

Ein bestimmtes Patentrezept gibt es in derartigen Fällen leider nicht. Um der Freundschaft willen kann zunächst versucht werden, in einem offenen Gespräch eine konstruktive Lösung herbeizuführen. Scheitert dieses Gespräch, so können auch alternative Vorgehensweisen überdacht werden.

Insbesondere kann es auch ratsam sein, zivilrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen. Der "klassische" Weg ist die Einlegung einer auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags gerichteten Klage beim jeweils zuständigen Gericht. 

Aber auch ein sogenanntes Mahnverfahren, welches im Vergleich zu einer Klage einen schnelleren und deutlich kostengünstigeren Weg darstellen kann, mag durchaus eine sinnvolle Alternative sein.

Schadensersatzpflicht bei Beschädigung der Leihsache

Auch sonstige Gegenstände werden gerne leihweise zur Verfügung gestellt. Problematisch kann dies werden, wenn die Leihsache beschädigt wird. 

Grundsätzlich ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der Leihdauer so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Dessen Umfang richtet sich in erster Linie nach dem jeweiligen Vertragsinhalt bzw. bestimmt sich nach Art und Beschaffenheit der verliehenen Sache. Hält sich die Beschädigung bzw. Abnutzung der Leihsache im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, so braucht der Entleiher die Leihsache weder instand zu setzen noch muss Schadensersatz geleistet werden.

Etwas anderes gilt, wenn kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist etwa zu verneinen, wenn eine zwecks Reparatur eines Pkw unentgeltlich überlassene Werkstatthalle durch einen ausgebrochenen Brand stark beschädigt wurde (OLG Koblenz, Urteil v. 11.1.2008, Az.: 10 U 1705/06). In derartigen Fällen kann der Entleiher auch schadensersatzpflichtig sein.

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